Bei Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme kann das Fahrverbot verkürzt werden!

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Vorliegend wurde der Betroffene durch das Amtsgericht Bernkastel-Kues wegen fahrlässiger Überschreitung der Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h u. a. zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Der Betroffene hatte in Vorbereitung des Gerichtstermins an der verkehrspsychologischen Maßnahme MOBIL PLUS Prävention mit 3 Einzelsitzungen à 60 Minuten teilgenommen. Mit der Teilnahme wurde ihm bescheinigt, dass er sich mit seinem Verstoß auseinander gesetzt hatte, wobei ihm nochmals bewusst gemacht wurde, dass er Verantwortung für sich und andere Verkehrsteilnehmer übernehmen müsse. Außerdem wurde er nochmals unterrichtet, sein Fahrverhalten stets sicherheitsorientiert zu gestalten. Die verkehrspsychologischen Sitzungstermine wurden durch den Betroffenen stets eingehalten. Zudem bearbeitete er die vereinbarten Kursaufgaben und Beobachtungsübungen zuverlässig. Der Verkehrspsychologe schlug deshalb vor, vollständig von dem Fahrverbot abzusehen.

Das Gericht folgte dem zwar nicht, reduzierte das Fahrverbot aber auf einen Monat und führte hierzu aus, dass die erzieherische Wirkung eines dreimonatigen Fahrverbotes allein mit einem Aufbauseminar nicht erreicht werden könne. Weiterhin erklärte es unter Bezug auf ein Urteil des OLG Bamberg, dass allein aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht von einem Fahrverbot abgesehen werden soll, der Betroffene aber außerdem überzeugend dargelegt hatte, dass ihm bei dem eigentlich vorgesehenen Regelfahrverbot von drei Monaten der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe.

Urteil des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 31.10.2013

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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