Beibehaltung der doppelten Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborener Kinder ausländischer Eltern ab 2015

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Folgender Fall:

Z ist 1997 in Deutschland geboren. Bei seiner Geburt besaßen seine ausländischen Eltern ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Y hat nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche und die ausländische Staatsangehörigkeit erworben.

Y ist im Jahre 2015 18 Jahre alt und lebt seit seiner Geburt mit seiner Familie in Deutschland. Er hat in Deutschland die Grundschule besucht und hat sein Abitur fast in der Tasche. Muss er sich nach seinem 18. Geburtstag für eine Staatsangehörigkeit entscheiden?

Antwort: Nein, er kann ab Inkrafttreten des neuen StAG beide Staatsangehörigkeiten behalten.

Bisher mussten sich in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern ab ihrer Volljährigkeit bis 23. Lebensjahr dafür entscheiden, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen, sog. Optionspflicht.

Diese Entscheidung war für die in Deutschland aufgewachsenen und geborenen Kinder oftmals sehr schwer. Zumal die Ausbürgerung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit viel Geld und Nerven kostet.

Der Gesetzgeber hat dies nun geändert und die Optionspflicht für bestimmte in Deutschland geborene Kinder abgeschafft und die Beibehaltung der doppelten Staatsangehörigkeit ausdrücklich erlaubt.

Voraussetzung ist nun, dass das Kind in Deutschland aufgewachsen ist. Was genau "in Deutschland aufgewachsen" heißt, wird nun in § 29 Abs. 1 a) StAG wie folgt bestimmt:

Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er

bis zur Vollendung seines 21.Lebensjahres

  1. sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
  2. sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
  1. über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Für besondere Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber noch eine Härtefallregelung geschaffen, die Folgendes besagt:

Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

Dies hat nun zur Folge, dass diese Voraussetzungen durch Bescheinigungen und Schulnachweise belegt werden müssen.

Bei Hilfen und Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 


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