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Beifahrer stößt Tür an geparktes Auto – zahlt die Kfz-Haftpflicht?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Beim Aussteigen nur kurz nicht aufgepasst, und die eigene Autotür trifft versehentlich ein daneben geparktes Fahrzeug. Entsprechende Dellen oder Kratzer im Lack können teuer werden: Immerhin 1149,59 Euro plus vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen wollte nun eine Geschädigte ersetzt haben.

Haftpflichtversicherung verweigert Zahlung

Die Klägerin hatte ihr Auto nur wenige Meter vor ihrer Haustür abgestellt. Links daneben parkte ein weiteres Fahrzeug. Als der Beifahrer und zugleich Bruder des Fahrzeughalters unvorsichtig seine Tür öffnete, knallte diese gegen den Wagen der Klägerin.

Die Geschädigte richtete ihre Ansprüche aber weder gegen den Beifahrer noch gegen den Fahrzeughalter, sondern gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, bei der das gegnerische Automobil versichert war. Die allerdings hielt sich für gar nicht zuständig und verweigerte die Schadensregulierung.

Aussteigen gehört zum Betrieb eines Kfz

Der Fall landete schließlich vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken, das der Zahlungsklage weitgehend stattgab. Lediglich eine miteingeklagte, aber wohl nicht näher begründete „Unkostenpauschale“ von 30 Euro akzeptierten die Richter nicht. Für den Sachschaden, die Kosten des Gutachters und die außergerichtlichen Anwaltskosten musste die Versicherung aber aufkommen.

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss grundsätzlich die Schäden regulieren, die Dritten beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstehen. Dabei gehört auch das Öffnen der Türen beim Aussteigen zum Betrieb des Fahrzeugs. Ohne gelegentlich ein- bzw. auszusteigen wäre eine sinnvolle Nutzung des Kfz schließlich nicht möglich.

Direktanspruch gegen die Versicherung

Die Klägerin konnte ihre Schadenersatzansprüche direkt gegenüber der Versicherung geltend machen. Dafür war es letztlich egal, ob er selbst, der Fahrer, der Beifahrer oder ein sonstiger Mitfahrer die Tür geöffnet hatte.

Nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) haftet nämlich grundsätzlich auch der Fahrzeughalter bzw. dessen Kfz-Versicherung für Schäden, die mit seinem Automobil verursacht werden. An diese Versicherung kann sich der Geschädigte auch direkt wenden.

Eine Mitverantwortung der Klägerin, beispielsweise falls sie ihr Fahrzeug vorschriftwidrig abgestellt hätte, war in diesem Fall nicht ersichtlich. So muss in diesem Fall tatsächlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Bruders des Verursachers den entstandenen Schaden regulieren.

Fazit: Wird beim Ausstieg aus einem Auto ein daneben geparktes Fahrzeug beschädigt, ist auch das ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte kann seine Schadenersatzansprüche direkt bei der Versicherung geltend machen.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 20.11.2015, Az.: 13 S 117/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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