Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09. 2011 (2 C 80.10) hat ein Beamter keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn er sich in der Praxis eines nahen Angehörigen behandeln lässt. An diesem Grundsatz ändert sich nichts, wenn die Behandlung von einem Praxisangestellten vorgenommen wird.
Dem verbeamteten Kläger waren durch einen Arzt Krankengymnastik und Massagen verschrieben worden. Diese Behandlungen ließ der Kläger in der physiotherapeutischen Praxis seiner Ehefrau durchführen, allerdings von einer dort angestellten Physiotherapeutin. Der Beamte beantragte bei der Beihilfestelle Kostenübernahme. Diese lehnte den Antrag ab, da es sich um eine persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei der Heilbehandlung gehandelt habe. Diese sei nicht beihilfefähig.
Diese Ansicht wurde vom BVerwG bestätigt. Grundsätzlich werde im Verhältnis von nahen Angehörigen auf ein Honorar für die Behandlung verzichtet. In solchen Fällen greife der Ausschlusstatbestand im Beihilferecht. Fraglich sei im vorliegenden Fall, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Dies sei hier die Praxisinhaberin, unabhängig davon, wer konkret die Behandlung ausgeführt hatte.
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