Beihilfe zum illegalen Aufenthalt (§ 27 StGB i.V.m. § 95 AufenthG)? - BGH (5 StR 266/09)

Rechtsgebiete: Strafrecht, Ausländerrecht & Asylrecht
Rechtstipp vom 02.09.2010

Wann wird die Unterstützung eines Ausländers der sich illegal im Bundesgebiet aufhält zur Beihilfe zum illegalen Aufenthalt (§ 27 StGB i.V.m. § 95 AufenthG)? Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 02.09.2009, Aktenzeichen: 5 StR 266/09) steht der Annahme einer Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers durch tätige Hilfeleistung nicht entgegen, dass der Ausländer ungeachtet der Hilfeleistung zur Fortsetzung des unerlaubten Aufenthaltes entschlossen ist. Dies war zwischen den deutschen Oberlandesgerichten umstritten.

Eine Ausnahme kommt auch nach nach der neuen Entscheidung des BGH grundsätzlich für denjenigen in Betracht, der lediglich aus humanitären Erwägungen Ausländern, die sich ohnehin im Bundesgebiet aufhalten und zum Hierbleiben entschlossen sind, durch die Gabe von Essen, Kleidung und Wohnung zu einer menschenwürdigen Existenz verhilft. Eine klare Abgrenzung sucht man aber vergeblich.

Die Hilfeleistungen müsse sich im Rahmen einer wirklichen Notbehebung bewegen. Humanitäre Gründe können nur in Ausnahmefällen zur Straflosigkeit der Unterstützungshandlungen führen, etwa wenn die Hilfeleistung der Behebung einer akuten Notsituation dienen und ihr Umfang nicht über das Maß der im Einzelfall gebotenen - in der Regel kurzfristigen - Nothilfemaßnahme hinausgeht. Verneint wurde dies zum Beispiel vom OLG Hamm (Beschluss vom 01.06.2010, Aktenzeichen: III 3 Rvs 310/09) für eine zweimonatige Unterkunftsgewährung im Zusammenhang mit einem Kirchenasyl.


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