Beim Cardsharing droht Schadensersatzanspruch und Strafe

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Cardsharing

Wer das Angebot eines Pay-TV-Senders nutzen möchte, muss zwangsläufig dafür zahlen. Bei Sky, dem in Deutschland bekanntesten Anbieter, belaufen sich die Kosten auf ca. 15–20 Euro pro Monat je nach ausgewähltem Paket. Auf legale Weise umgangen werden können diese Preise nicht. Als illegale Alternative hat sich mittlerweile das so genannte Cardsharing etabliert. Auf diese Weise kann das umfangreiche Angebot deutlich preiswerter genutzt werden. Doch das Risiko zivilrechtlicher oder sogar strafrechtlicher Folgen bleibt. Womit Betreiber und Nutzer von Cardsharing-Modellen rechnen müssen erklärt nachstehender Beitrag.

Das Prinzip hinter Cardsharing

Beim Cardsharing wird das bezahlte Abonnement eines Sky-Kunden so genutzt, dass dieser es gegen Bezahlung an beliebig viele Personen weitergibt. Diese Personen haben aber selbst kein eigenes Abonnement mit Sky abgeschlossen. Für eine solche Weitergabe bedarf es jedoch spezieller Software, um dies in die Tat umzusetzen. Genauer gesagt soll mittels Cardsharing die Verschlüsselung zum Empfangen des Programms umgangen werden. Hierbei wird der Ausgangsreceiver mit der bezahlten Smartcard von Sky als Server fungiert, der mit den anderen Receivern der Cardsharing-Nutzer über das Internet in Verbindung steht. Die Receiver der Nutzer wurden jedoch im Vorfeld dahingehend verändert, dass auf ihnen eine Software aufgespielt wurde, die eine gültige Smartcard vortäuschen kann. Durch die Internetverbindung zwischen dem Ausgangsserver des Cardsharing-Betreibers und den Receivern der Cardsharing-Nutzer können diese nun auf die bezahlte Smartcard zugreifen. Dabei täuscht die Software dem eigenen Receiver vor, eine gültige Karte zu besitzen, sodass das Programm des Senders bei den Cardsharing-Nutzern empfangen werden kann.

Strafrechtliche Folgen des Cardsharing

Den Betreibern solcher Cardsharing-Modelle droht vor allem eine Anzeige wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB zum Schaden des Senders Sky. Zudem wird der Tatbestand des unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen nach § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG erfüllt. Und auch der Beihilfe zum Ausspähen von Daten nach § 202a StGB können sich Cardsharing-Betreiber strafbar machen, da sie es den Nutzern ermöglichen, die Programme des Senders empfangen zu können.

Und auch den Nutzern von Cardsharing-Modellen droht eine strafrechtliche Verfolgung, denn sie haben bewusst und gewollt ihr Einverständnis zum illegalen Angebot gegeben. Ihnen droht ein gesonderter Prozess wegen des Ausspähens von Daten.

In der Regel erhalten Betreiber und Nutzer der Cardsharing-Modelle zunächst eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, dieser in irgendeiner Form nachzukommen. Dementsprechend ist es nicht ratsam, ohne Rechtsbeistand der Vorladung nachzukommen. Vielmehr sollte ein Anwalt für Strafrecht beauftragt werden. Dieser übernimmt sodann die Korrespondenz mit der Polizei, beantragt Akteneinsicht und sagt den Termin ab.

Zivilrechtliche Folgen des Cardsharing

Neben dieser Vorladung könnten primär Betreiber von Cardsharing-Modellen auch noch Abmahnungen von dem Mediendienstleister erhalten. Schließlich verstößt das Cardsharing gegen die AGB des Konzerns, in denen es unter anderem heißt: „Die Nutzung der Smartcard zur Weitergabe von Verschlüsselungsdaten oder sonstige ungenehmigte Manipulationen am Datenverarbeitungsvorgang der Smartcard, um die [...] Programmangebote unberechtigt zu nutzen ist strengstens untersagt.“ Demzufolge verletzt der Cardsharing-Betreiber seine gegenüber dem Medienanbieter bestehenden vertraglichen Pflichten, was einen Schadensersatzanspruch auslöst.

Mit der Abmahnung begehrt dieser nun neben den Schadensersatzansprüchen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr. Überdies wird eine Vertragsstrafe angedroht. In jedem Fall sollte auch hier fachkundiger Rat eingeholt werden. Keinesfalls sollte vorschnell auf die Forderungen eingegangen werden – unabhängig davon, ob die Vorwürfe begründet sind oder nicht.


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