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Beim Unfall nicht angeschnallt: Mithaftung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer einen Unfall hatte, muss die Unfallstelle sichern. Daher besteht ab diesem Zeitpunkt keine Anschnallpflicht mehr. Ein Unfall ist schon schlimm, aber zwei Unfälle kurz hintereinander sind wirklich Pech. So etwas passiert aber häufig, wenn beispielsweise die Lichtanlage des Autos nach dem ersten Unfall ausfällt, der Unglücksort nicht rechtzeitig gesichert werden konnte und daher für den nahenden Verkehr nicht zu sehen war. Der erneute Aufprall auf das bereits lädierte Auto ist der sogenannte Zweitunfall.

Zweitunfall auf der Autobahn

Im konkreten Fall befuhr eine Frau in der Nacht die Autobahn, als sie die Kontrolle über ihr Kfz verlor, gegen die Mittelleitplanke schleuderte und unbeleuchtet auf der linken Fahrspur stehen blieb. Kurz danach näherte sich von hinten ein Auto mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und kollidierte mit dem stehenden Pkw. Dessen Fahrerin, die sich inzwischen abgeschnallt hatte, um die Unfallstelle zu sichern, wurde bei dem Zusammenstoß schwer verletzt und verlangte von dem „Raser" gerichtlich Schadensersatz in Höhe von 60 % des entstandenen Schadens. Der Unfallgegner war aber der Ansicht, dass das Mitverschulden der Frau höher ausfalle, da sie zur Zeit des Unfalls nicht angeschnallt gewesen sei.

Es bestand keine Anschnallpflicht mehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Frau Recht. Zwar müssen nach § 21a I StVO (Straßenverkehrsordnung) sämtliche vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Halten sich die Autoinsassen nicht daran, muss der Fahrer damit rechnen, dass seine Mitverschuldensquote erhöht wird.

Vorliegend musste aber nur geprüft werden, ob die verletzte Fahrerin zur Zeit des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht traf. Das war nicht der Fall, da sich der Unfall nicht während der Fahrt ereignete, sondern nach einem vorhergehenden Unfall, sodass das Auto auf der Fahrbahn stand. Nach § 34 I Nr. 2 StVO trifft den Fahrer eines Unfallfahrzeugs dann sogar die Pflicht, die Unglückstelle abzusichern, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden. Dazu musste die Frau aber den Sicherheitsgurt lösen, sodass eine Anschnallpflicht bereits nach dem ersten Unfall zu verneinen war.

(BGH, Urteil v. 28.02.2012, Az.: VI ZR 10/11)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

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