Im Umgangsverfahren ist ein Rechtsanwalt einer Partei dann beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Die Frage, ob eine Sach- und Rechtslage schwierig ist, ist nicht aus der Sicht eines erfahrenen Familienrichters zu entscheiden, sondern aus der Perspektive eines juristischen Laien, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz nachsucht und sich unter Umständen nach Trennung und Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet. Maßgebend ist die Sicht der bedürftigen Partei (OLG Hamburg, 12 WF 140/10, Beschluss vom 7.7.2010)
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