Renten der betrieblichen Altersversorgung sind der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) unterworfen (§ 229 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V). Seit 01.01.2004 betrifft dies auch Einmalleistungen aus Direktversicherungen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung nun für mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar erklärt. Der Autor - Fachanwalt für Arbeitsrecht - hat sich im Rahmen eines Mandats mit den Details befasst.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.09.2010 (Az. 1 BvR 1660/08) entschieden, dass es die Grenzen zulässiger Typisierung überschreitet und einen Verstoß gegen den in Art. 3 Grundgesetz (GG) verankerten Gleichheitsgrundsatz darstellt, wenn bei einer Direktversicherung auch diejenigen Kapitalleistung der Beitragspflicht unterworfen worden sind, die auf Beiträgen beruht, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Das BVerfG hat ein insoweit zu beanstandendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.
Gemäß diversen Pressemitteilungen vom 05.02.2011 hat sich das BSG in der erneuten mündlichen Verhandlung am 12.01.2011 (Az. 12 KR 20/10 R) dahingehend geäußert, dass Beschäftigte, die ihre betriebliche Altersvorsorge privat weitergeführt haben, nachdem sie das Unternehmen verlassen hatten, auf diesen Teil der Rente bei der späteren Auszahlung keiner Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Leider wurde das konkrete Verfahren durch Vergleich erledigt, so dass es zu keinem klarstellenden Urteil kam.
Dem Vernehmen nach soll der Spitzenverband der GKV seine Mitglieder bereits im Dezember auf die Entscheidung des BVerfG hingewiesen haben. Bei privat fortgeführten Betriebsrenten bestehe kein Unterschied mehr zu Leistungen aus den Lebensversicherungen, die Arbeitnehmer rein privat angespart haben. Bei diesen würden keine Abgaben an die Kassen entrichtet. Zu Unrecht entrichtete Beiträge müssten erstattet werden.
Für Betroffene empfiehlt es sich, umgehend Überprüfung der Beitragspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen sowie vorsorglich Widerspruch gegen die Beitragspflicht einzulegen. Die Positionierung der Kassen bleibt abzuwarten. Die Worte des BVerfG jedenfalls waren deutlich und unmissverständlich!
Jörg Steinheimer Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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