Für freiwillig Versicherte in den gesetzlichen Krankenkassen und für Versicherte in den privaten Krankenkassen werden durchaus Tarife angeboten, die eine gewisse Gestaltung bei den Beiträgen ermöglichen. Es werden Ermäßigungen bei den Beiträgen in Aussicht gestellt, wenn keine Leistungen der Krankenkassen in Anspruch genommen werden.
So mancher Versicherter wird sich dann überlegen, ob es nicht sinnvoll ist manche Leistungen im Krankheitsfall aus der eigenen Tasche zu bezahlen, um die Erstattung zu erlangen. Wirtschaftlich sinnvoll ist das immer dann, wenn eine höhere Rückerstattung erlangt werden kann.
Das kann jedoch bei der Steuererklärung zu einem ungewollten Ergebnis führen. Der niedrigere Beitrag zur Krankenkasse führt zu einem niedrigeren Abzug der Versicherungsaufwendungen. Dadurch kann sich eine mögliche Steuererstattung senken.
Man kann dann natürlich die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ab einem gewissen Einkommen steht dem jedoch die Grenze der zumutbaren Belastungen im Wege.
Die zumutbaren Grenzen bestimmen sich wie folgt:
Familienstand Jahreseinkommen
Bis 15,340 € Bis 51.130 € über 51.130 €
Ledige 5 % 6 % 7 %
Verheiratete 4 % 5 % 6 %
Mit 1 oder zwei Kinder 2 % 3 % 4 %
Mehr als zwei Kinder 1 % 1 % 2 %
Folge: Man erkauft sich durchaus mit eigenen finanziellen Mitteln eine Herabsetzungen seiner Beiträge bei der Krankenkasse. Man kann die zusätzlichen Kosten jedoch oft nicht steuerlich geltend machen.
Diese Rechtsauswirkung könnte man sicher kritisch betrachten, da hier die Absenkung der Krankenkassenbeiträge durch Zahlung des Steuerpflichtigen bewirkt wird. Ob sich hier durch Einsprüche und Klagen eine Änderung ergibt, wird sich vielleicht zeigen.
Da die Aufwendungen für Versicherungen oft nicht 1:1 zu einer Steuerrückzahlung führen, kann sich das Ermäßigungsmodel letztlich immer noch lohnen. Nur sollte man nicht damit rechnen, dass es steuerlich unerheblich ist, ob man die vollen Krankenkassenbeiträge zahlt oder einen ermäßigten Satz bezahlt.
Bei steuerrechtlichen Verfahren und Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Patrick Honsel
Schlachte 12/ 13
28195 Bremen
Tel. 0421 3677260
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