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Bekleidungszuschuss Kinder

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Die Sozialämter und Arbeitsgemeinschaften als Träger von Hartz IV-Leistungen weisen gerne einmal berechtigte Forderungen der Hilfesuchenden ab. Dass es sich häufig lohnt, gegen eine solche Abweisung mit Rechtsmitteln und auch durch die Anrufung des Sozialgerichtes vorzugehen, beweist der Fall eines allein erziehenden Vaters. Dieser hatte für seine beiden 14 und 16 Jahre alten Kinder auf der Grundlage des § 23 Sozialgesetzbuch II (SGB II) bei der Arge im Rahmen der Hartz IV-Leistungen einen Zuschuss als Sonderleistung für neue Bekleidung seiner Kinder gefordert, weil diese so schnell gewachsen waren. Mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit des Ansparens für Ersatzanschaffungen war er abgewiesen worden.

Doch er ließ sich davon nicht abschrecken und zog vor das Sozialgericht. Mit Erfolg, wie das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg beweist. Die Richter betonten bei der Entscheidung den sich aus dem Art. 3 GG ergebenden Gleichheitsgrundsatz. Das SGB II berücksichtigt den dem Wachstum geschuldeten Bedarf nicht, während das SGB XII sogar Wert darauf legt, dass Sonderbedarf aus dem Heranwachsen von Kindern mit berücksichtigt werden muss und Einzelfallentscheidungen dazu möglich macht. Die Sozialrichter sprachen dem Vater letztlich Bekleidungsbeihilfen in Höhe von 660 Euro zu. Kämpfen lohnt sich also.

(SG Lüneburg, Beschluss v. 24.06.2009, Az.: S 75 AS 915/09 ER)

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