Beleidigen, spotten, liken - wie Social-Netzwerke die Arbeitsstelle kosten können

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In einem Fall vor dem Duisburger Arbeitsgericht wurde darüber verhandelt, ob eine Beleidigung des Arbeitgebers oder von Kollegen in grober Weise, die die Betroffenen in einer erheblichen Form in ihrer Ehre verletzen, eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Insbesondere stand die Frage im Raum, wie es sich bei solchen Beleidigungen in sozialen Netzwerken wie Facebook verhält.

Veröffentlichungen von Beleidigungen auf Facebook und Social-Netzwerken

In dem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin eines Unternehmens davon erfahren, dass ein Kollege, der krankgeschrieben war, auf seiner Facebook-Seite einen beleidigenden Eintrag über sie veröffentlichte. Dies führte für den arbeitsunfähigen Kollegen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.

In einem nicht ganz einwandfreien grammatikalisch guten Deutsch schrieb der Kollege:

„Irgendwann mach ich mein mund auf und dann mal gucken wie doof die gucken alle manche arbeitskollegen haben nixs zu tun hinter mein rücken zu reden und lästern von bildern die ih hier rein tue bilder von januar nur weil paar kollegen von mir es haben wollten hab ihes drauf gemacht aber ein paar speckrollen die nicht mal jahre lang abnehmen können und manche die überstd brauchen meinen hinter mein rücken zu reden habt ihr keine freunde hattet ihr schlechten sex hat jemand euch ins gehirn geschissen oder so habt ihr keine andere hobbys statt zu lästern und arsch zu kriechen und auf ein klug scheißer tun als werd ihr besser ihr […].“

Mit einem Klick ins Unglück: Fristlose Kündigung

Dies hätte der Kollege lieber nicht machen sollen, denn nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Duisburg führen solch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen zu einer Rechtfertigung einer außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook und auch dann, wenn der Eintrag nur für sog. Facebook-Freunde und Freundesfreunde sichtbar ist.

Knigge“ für Facebook und Social-Netzwerken

Interessant in diesem Zusammenhang ist vor allem auch, dass gerade solche Äußerungen auf Facebook eine regelrechte Verkörperung der Äußerung darstellt, die eine gewisse Nachhaltigkeit aufweist und deshalb nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Arbeitskollegen im privaten Kreis verglichen werden kann. In dem Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12, hatte der Arbeitnehmer nur deshalb „Glück“, und seiner Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben, weil das Gericht in seinem speziellen Fall die Äußerungen als Affekthandlung sah. Die Äußerungen waren eine Reaktion auf die Behauptung der Kollegen, der betroffene Arbeitnehmer würde sich während seiner Arbeitsunfähigkeit in Cafés aufhalten. Daraufhin reagierte dieser emotional, weshalb die Verunglimpfung seiner Kollegen nicht ohne konkreten Anlass erfolgte. Das Gericht hatte zwar deutlich gemacht, dass es sich hier um despektierliche und unangemessene Äußerungen handelt, aber auch die besondere Betroffenheit des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommt. Es hätte daher zumindest einer vorherigen Abmahnung bedurft.

„Man sollte sich immer ganz genau überlegen, was, wo und wem gegenüber man bestimmte Äußerungen über seinen Arbeitgeber bzw. seine Kollegen trifft. Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Insbesondere auf sozialen Netzwerken wie Facebook sind solche Äußerungen festgehalten und können nur schwer wieder aus dem Netz entfernt werden. Schnell ist man bei Lästereien und Beschimpfungen im strafrechtlichen Bereich der Beleidigung. Dies ist schon schlimm genug, aber wenn dann auch noch die fristlose Kündigung ins Haus flattert, ist die Versorgungsgrundlage in Gefahr“, so der Rechtsanwalt und Gründungspartner Dr. Thomas Schulte von der Berliner Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB.

Wie das Urteil zeigt, muss aber nicht jede ausgesprochene Kündigung wegen solcher Äußerungen gleich auch wirksam sein. Es gibt immer noch eine Chance, und vor allem kommt es auf den speziellen Einzelfall an. Doch grundsätzlich ist Vorsicht anzuraten! Für Fragen und ehrlichen Rat zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70 und kontakt@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.

Helena Winker

Angestellte Rechtsanwältin bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70


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