Benteler: Stellenstreichungen in Paderborn geplant

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Automobilzulieferer Benteler streicht der Wirtschaftswoche zufolge weltweit 1800 der 22.000 Stellen in der Autosparte. Ca. 500 Stellen werden vermutlich am deutschen Stammsitz in Paderborn wegfallen.

Auch wenn die Einzelheiten derzeit noch unklar sind, die Arbeitnehmer werden sich wohl auf Umstrukturierungen und in diesem Zusammenhang auch auf Veränderungen in ihren Arbeitsverhältnissen bzw. ihren Arbeitsbedingungen einstellen müssen.

Betriebsbedingte Kündigung auch in wirtschaftlich besser gestellten Unternehmen möglich

Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob es dem Unternehmen wirtschaftlich schlecht geht. Betriebsbedingte Kündigung und sonstige personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen können auch im ansonsten gut laufenden Unternehmen durchgezogen werden. Die notwendige unternehmerische Entscheidung wird von den Gerichten im Rahmen der Kündigungsschutzklage des betroffenen Arbeitnehmers nur sehr eingeschränkt überprüft. Das Argument, dem Unternehmen gehe es gar nicht so schlecht, dass es entlassen müsse, zählt hierbei nicht.

Wie sollen sich Arbeitnehmer verhalten, die in einem Unternehmen arbeiten, welches Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen und dabei Arbeitsplätze abbauen beziehungsweise betriebsbedingte Kündigungen aussprechen will?

Hier gilt für die Arbeitnehmer von Benteler nichts anderes, als alle anderen Arbeitnehmer auch:

Findet innerhalb des Unternehmens ein Personalabbau statt, wird zu häufig mit Umstrukturierungen begründet. Hier werden neben betriebsbedingten Kündigungen auch Änderungsangebote an betroffene Arbeitnehmer unterbreitet.

Betroffene Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche Änderungsangebote des Arbeitgebers einlassen. Wenn der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen einer Änderungsvereinbarung durchsetzen will, sondern einfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, sollte ebenfalls genau geprüft werden, ob bereits dagegen (notfalls gerichtlich) vorgegangen werden kann. Andernfalls werden oft Fakten geschaffen, die es dem Unternehmen später leichter machen, den Arbeitnehmer wirksam zu kündigen.

Verschlechterte Arbeitsbedingungen:

Lassen Sie sich auf keinen Fall auf ein Gehaltsverzicht oder sonstige schlechtere Arbeitsbedingungen ein. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Verringerung des Gehalts haben in der Regel keine langfristige Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Stattdessen kommt es dann irgendwann doch zur Kündigung und man hat Nachteile bei der Höhe der Sozialplanabfindung, bzw. beim späteren Arbeitslosengeld.

Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung auch schon bei angedrohter Kündigung:

Auch wenn noch gar keine Kündigung ausgesprochen worden ist, besteht in der Regel bereits bei angedrohter Kündigung ein Anspruch auf Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entscheiden müssen, weil sich die Rechtsschutzversicherung immer wieder weigern, Deckung zuzusagen.

Betriebsbedingte Kündigungen:

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde.

Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplan sinnvoll:

Eine Kündigungsschutzklage ist auch bei Bestehen eines Sozialplans angezeigt, da zum einen die in einem solchen Fall vorgesehenen Abfindungen durch eine Klage meist noch erhöht werden können. Zum anderen wird ein vollstreckbarer Titel geschaffen, aus dem man gegen den Arbeitgeber vorgehen kann, beispielsweise wenn dieser sich weigert, die Abfindungen zu zahlen.

Außerdem können viele Nebenpflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel der Inhalt des Zeugnisses, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaften, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw., rechtsverbindlich im Rahmen des Vergleichs geregelt werden.

22.5.2014


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