Beratungsfehler durch Banken – anlegerfreundliche Rechtsprechung!

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Fehlerhafte Anlageberatung: anlegerfreundliche Verjährung der Schadensersatzansprüche

Die Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung verjähren nach § 199 Abs.3 Nr. 1 BGB spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung.

Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist die Rechtsprechung allerdings „anlegerfreundlich“ ausgefallen.

In dem Urteil vom 17.03.2016, Az. III ZR 47/15 hat der BGH an die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis von Pflichtverletzungen von Anlageberatern oder -vermittlern strenge Anforderungen gestellt.

Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers könne nicht bereits bei Unterbleiben der Lektüre des Prospekts oder anderer schriftlicher Materialien angenommen werden. Der Anleger dürfe auf die mündlichen Angaben des Beraters oder Vermittlers vertrauen und sei grundsätzlich nicht gehalten diese Angaben durch Lektüre nachzuprüfen.

Auch fehle es an einer groben Fahrlässigkeit bezüglich weiterer Pflichtverletzungen, wenn er die Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, im Prospekt oder in anderen Beratungsunterlagen nach weiteren Pflichtverstößen zu suchen.

Die Verjährungsfristen sind im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Um eine Verjährung des Anspruchs zu verhindern, ist es daher sinnvoll die Prüfung durch einen im Verbraucherrecht, insbesondere im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.

MPH Legal Services

RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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