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Beratungsgespräch beim Arzt kann Geld kosten

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Ärzte können für individuelle Gesundheitsleistungen direkt von ihren Patienten Geld verlangen. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten nicht. Was ist dabei zu beachten?

Nutzen vieler IGeL umstritten

Zahlreiche ärztliche Leistungen sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Der Patient muss sie selbst bezahlen, da sie medizinisch nicht dringend oder notwendig sind beziehungsweise ihr Nutzen nicht ausreichend erwiesen ist. Begrifflich handelt es sich dabei um sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen – kurz IGeL genannt. Zu ihnen gehören neben Schönheitsoperationen und bestimmten Vorsorgeuntersuchungen auch Gutachten, Beratungsgespräche und Impfungen wie etwa im Vorfeld einer Fernreise.

Der Nutzen vieler IGeL ist jedoch umstritten. Von manchen wie der Früherkennung von Eierstockkrebs mittels Ultraschalluntersuchung wird etwa abgeraten. Zu diesem Ergebnis gelangt auch der vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) herausgegebene IGeL-Monitor – www.igel-monitor.de. Dieser erläutert und beurteilt viele solcher Leistungen aufgrund der Analyse wissenschaftlicher Studien. Mit einer am 26. Februar 2015 erfolgten Neubewertung bewertete der MDS die Augenspiegelung mit Messung des Augeninnendrucks zur Glaukom-Früherkennung als „tendenziell negativ“.

Eine abschließende Liste existiert nicht. Fest steht aber: Der Arzt darf eine Kassenleistung nie als IGeL-Leistung abrechnen. Auch gegenüber Privatversicherten darf ein Arzt Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, nur abrechnen, wenn der Patient ihnen ausdrücklich zustimmt. Das bestimmt § 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Arzt muss über eventuelle Kosten vorher aufklären

Vor allem für gesetzlich Krankenversicherte ist das Zahlen aus eigener Tasche ungewohnt. Auch was der Arzt in diesem Fall verlangen kann, bestimmt die Gebührenordnung für Ärzte. In komplizierteren Fällen kann sich die Grundgebühr bis auf das 2,3-fache und in Ausnahmefällen sogar bis auf das 3,5-fache erhöhen. Dies ist dann aber ausführlich und schriftlich vom Arzt zu begründen. Nochmals darüber liegende Gebühren kann ein Arzt gem. § 2 GOÄ nur nach persönlicher Absprache im Einzelfall mit dem Zahlungspflichtigem und vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück treffen. IGeL zum Pauschalpreis und gegen Erfolgshonorar sind im Übrigen nicht zulässig.

In jedem Fall muss der Arzt vor der Leistung einen detaillierten Kostenvoranschlag erstellen. Weitere Sicherheit schafft der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung. Ohne diese Formalitäten besteht nach dem Bundesmantelvertrag Ärzte kein Anspruch des Arztes auf eine Vergütung. Er schreibt sie zwingend vor. Die Vereinbarung sollte insbesondere auf die Selbstzahlungspflicht des Patienten und seinen Wunsch nach der Leistung hinweisen. Außerdem sollte sie die Kosten für die IGeL und die einschlägigen Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte sowie den Gebührensatz nennen.

Nachfragen und ruhig bedenken

Über Nutzen und Risiken sowie eventuelle Alternativen einer Behandlung muss der Arzt ohnehin aufklären. Die Aufklärung durch Medizinisch Fachangestellte, also einer umgangssprachlich als Sprechstundenhilfe tätigen Person genügt keinesfalls.

Hält sich der Arzt hinsichtlich der Leistung bedeckt oder reagiert er ausweichend, ist das kein Zeichen von Seriosität. Fragen Sie in diesem Fall von selbst nach Kosten und evtl. Folgekosten, Nutzen, Gefahren und wissenschaftlichem Hintergrund der Leistung. Drängt der Arzt Sie regelrecht zur Inanspruchnahme der Leistung, sollten Sie ruhig die zuständige Ärztekammer informieren.

Lassen Sie sich bei Zweifeln außerdem Zeit zum Überlegen, denn die Behandlung ist meist nicht dringend. Eine Nachfrage bei der Krankenkasse bringt vielleicht heraus, dass sie als Zusatzleistung doch übernommen wird. Auch eine Zweitmeinung hilft im Zweifel, kann bei Beratung zum Sinn einer IGeL jedoch ebenfalls Geld kosten. Hilfreich kann nicht zuletzt ein Blick in den regelmäßig aktualisierten IGeL-Monitor sein.

Bestehen Sie nach der Leistung auf eine korrekte Abrechnung. Diese muss den Anforderungen des § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ entsprechen. Hierdurch können Sie im Nachhinein feststellen beziehungsweise feststellen lassen, ob die Kosten gerechtfertigt waren. Bei Barzahlungen verlangen Sie eine Quittung.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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