Beratungsprotokolle der Banken sind eine Farce

Rechtsgebiete: Bankrecht & Anlegerrecht, Kapitalanlagerecht
Rechtstipp vom 12.01.2011

Göttingen, 11.01.2011: Geldanlagen sind oft nicht leicht zu verstehen und bedürfen daher einer sorgfältigen und umfassenden Beratung. Wie sich in der Vergangenheit herausgestellt hat, erweisen sich viele dieser Beratungen als unzureichend.

Um diesen Missstand zu beheben, hat der Gesetzgeber Banken und Sparkassen seit 01. Januar 2010 verpflichtet, Kunden ein Beratungsprotokoll auszuhändigen.

Diese Protokolle erweisen sich jedoch oft als Farce: In einer rechtlichen Auseinandersetzung schützen sie eher die Banken als die Anleger.

Die neue Protokollpflicht war ursprünglich dazu gedacht, die Anleger vor Falschberatung zu schützen. Doch das Ergebnis ist, dass zahlreiche Banken und Anlageberater die Anleger dazu drängen, zu bestätigen, dass sie das Produkt mit all seinen Risiken verstanden haben. Damit minimieren aber allein die Anbieter ihr Haftungsrisiko.

Dabei ist es für den betroffenen Anleger ohnehin schwer, an die bei der Bank geführte Akte zu gelangen. Die bleibt nämlich regelmäßig unter Verschluss. Erst in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung präsentieren die Banken und Sparkassen ihre Dokumentation, oftmals zum Nachteil des Kunden.

Daher wird von Verbraucherschützern schon lange gefordert, dass sich die Beweislast in diesem Bereich umkehren soll. Nicht der Anleger soll beweisen müssen, dass er falsch beraten wurde, sondern der Berater muss beweisen, dass er seine Kunden im Einzelfall richtig beraten hat.

Diese Einschätzung deckt sich mit der Kritik der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Grundlage einer am 22. November 2010 veröffentlichten Untersuchung waren 61 Beratungsprotokolle, die den Testern der Stiftung Warentest übergeben und vom vzbv ausgewertet wurden. Danach wurde beispielsweise in 59 Fällen schon das Anlageziel nicht richtig beschrieben und in keinem Fall die finanziellen Verhältnisse des Anlegers vollständig erfasst. Außerdem wird festgestellt, dass kein Berater die Risikobereitschaft des Anlegers nachvollziehbar dokumentiert und die Vermittlungsprovisionen aussagekräftig offen gelegt hat.

Als Schlussfolgerung wird festgestellt, dass das gesetzliche Ziel eines verbesserten Anlagerschutzes durch die Protokolle gerade nicht erreicht wurde. Verbraucher werden ausdrücklich davor gewarnt, die Protokolle zu unterzeichnen.

Die Bundesregierung ist deshalb aufgefordert, sich diese Ergebnisse genauer anzusehen und zu handeln, denn die Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Fonds-Anleger bereits rund 50 Milliarden Euro gekostet. Nicht jeder Missstand kann vermieden werden, aber die vermehrte Bereitschaft der Berater, älteren Mitbürgern hochrisikoreiche und lang laufende Anlagen ins Portfolio zu empfehlen, sollte künftig vermieden werden.

Dabei ist auch darüber nachzudenken, wie das generelle Informationsdefizit in diesem Bereich verringert werden kann. Überdies besteht nach wie vor auf Beraterseite ein erheblicher Verkaufsdruck, der sich ebenfalls auf die Beratungsqualität negativ auswirkt. Nicht einsehbar ist ferner, dass für sog. freien Berater bezüglich der Offenlegungspflicht für Provisionen Sonderregeln gelten sollten. Alle Berater sollen künftig ihr Verkaufsinteresse offen legen müssen.

Ein umfassender Anlegerschutz ist trotz aller Anstrengungen in der Politik jedoch nicht zu erwarten. Anleger sollten sich daher selbst schützen, indem sie die Empfehlungen ihres Beraters stets kritisch hinterfragen. Bevor sie sich mitunter jahrzehntelang an eine ggf. sogar risikoreiche Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko binden, sollten sie unbedingt das Kleingedruckte lesen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Entscheidung nicht sofort zu treffen, sondern sich mehrere Tage damit Zeit zu lassen, diese am besten noch mit Dritten zu besprechen. Außerdem sollten sie darauf bestehen, dass ihnen das notwendige Informationsmaterial - Prospekte, Flyer, Anträge - mitgegeben wird, damit sie das in Ruhe durchlesen können.

Entscheiden sich die Anleger für den Abschluss, sollten sie darauf achten, dass sie ein mit Ort und Datum versehenes Exemplar der Vertragserklärung erhalten, welches zudem von sämtlichen Parteien unterzeichnet ist. Mit diesen Vorsichtsmaßnahmen sollte es gelingen, den ein oder anderen Schadensfall zu vermeiden.

JACKWERTH Rechtsanwältin

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