Berechnung des Elternunterhalts 2020 (Neuer Selbstbehalt 2000 €)

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Nicht nur die Eltern sind den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Wenn die Eltern pflegebedürftig werden, stellt sich oft die Frage, ob die Kosten des Pflegeheims und der Unterbringung von der Rente und der Pflegeversicherung des Elternteils gedeckt werden können. Spätestens wenn das Sozialamt die Kosten erstattet haben möchte, werden die Kinder hellhörig.

Können die Eltern die Kosten nicht tragen, können die mittlerweile erwachsenen Kinder als Unterhaltsverpflichtete herangezogen werden. Sollten sich die Kinder die Kosten nicht leisten können, tritt das Sozialamt ein.

Im Jahre 2020 gibt es zahlreiche Erleichterungen für Kinder, die Ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind.

Um festzustellen, ob das Kind Elternunterhalt schuldet, sind folgende Schritte zu prüfen.

Bedürftigkeit des Elternteils (Reicht das vorhandene Einkommen des Elternteils aus, um seine eigenen Kosten für Alter und Pflege zu decken?)

Anzurechnen sind

  • die Rente,
  • das Pflegegeld,
  • Grundsicherung im Alter,
  • zusätzliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Der Elternteil muss ferner sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Zu belassen sind dem unterhaltsberechtigten Elternteil aber eine Notfallreserve nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von derzeit 2600 €.

Hier stellt sich auch die Frage, ob eine innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte Schenkung an das Kind vom Elternteil zurückgefordert kann.

Die Bedürftigkeit besteht also dann nicht, wenn die Einnahmen des Elternteils seine Kosten voll abdecken. Decken die Einnahmen die Kosten nicht ab, dann muss weiter geprüft werden.

Wie viele unterhaltsrelevante Kinder liegen vor?

Sind mehrere Kinder (Geschwister) vorhanden, haften diese nämlich anteilig für ihre Eltern nach ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen.

Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes

Das Kind muss nur dann Unterhalt an die Eltern bezahlen, wenn es selbst fähig ist, den Unterhalt zu leisten.

Zunächst ist das Nettoeinkommen des Kindes zu ermitteln. Dies ist das Erwerbseinkommen bereinigt um Steuern und Sozialabgaben. Angemessene Schulden werden ebenfalls abgezogen.

Zum Einkommen gehören auch Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und alle sonstigen Arten von Einkünften.

Abgezogen werden monatliche Ausgaben für Versicherungen, Ratenzahlungen und Kredite. Ebenso auch Kinderbetreuungskosten.

1. Wohnvorteil

Lebt das Kind in einer Eigentumswohnung oder dem eigenen Haus, dann erhöht der ersparte Mietzins ebenso das Einkommen, weil durch das eigene Heim die Verpflichtung zur Mietzahlung entfällt. Von dem Betrag an erspartem Mietzins kann das unterhaltspflichtige Kind alle Zins- und Tilgungsleistungen abziehen, die zur Finanzierung des Eigenheims erbracht werden, sowie alle umlagefähigen Kosten nach der Betriebskostenverordnung.

2. Zusätzliche Altersvorsorge des Kindes

Eine zusätzliche private Altersvorsorge kann bis zu 5 % des Bruttoeinkommens von dem Einkommen des Kindes einkommensmindernd abgezogen werden. Dies gilt bis zur Erreichung der regulären Regelaltersgrenze.

3. Unterhalt an vorrangige Unterhaltsberechtigte

Unterhaltsleistungen an eigene Kinder und Ex-Ehegatten gehen dem Elternunterhalt ebenfalls vor, und minimieren das einzusetzende Einkommen gegenüber dem Elternteil.

4. Vermögen

Der BGH (30.08.2006 – XII ZR 98/04) hat entschieden, dass einem seinen pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtigen Kind zusätzlich zu seiner Altersversorgung ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 5 % seines lebenszeitigen Bruttoeinkommens anrechnungs- und verwertungsfrei zusteht. Ein angemessenes Familieneigenheim wird ebenfalls nicht angetastet, da dies der eigenen Alterssicherung dient.

5. Neu! Selbstbehalt seit dem 1.01.2020 von 1800 € auf 2000 € angehoben

Der Selbstbehalt des Kindes gegenüber dem Elternteil wurde nun auf 2000 € erhöht. Die Hälfte des darüber hinaus liegenden Einkommens verbleibt dem Kind ebenfalls.

In den 2000 € Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 € enthalten.

Lebt das unterhaltspflichtige Kind mit einem Ehepartner zusammen, dann wird das Einkommen des Ehegatten als Familieneinkommen berücksichtigt. Der Selbstbehalt einer Familie beträgt nunmehr 3600 € (vorher 3240,00 €). Im Familienbedarf von 3.600 € (2.000 € + 1.600 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 1260 € (1000 € kalt + 260 € Nebenkosten und Heizung) enthalten. 

Ferner gilt nunmehr eine Grenze zur Leistungsfähigkeit. Erst wenn das Kind das Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro übersteigt, kann es zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.

Das bedeutet, dass von Unterhaltspflichten nur noch diejenigen betroffen sind, die über 100.000 € brutto im Jahr verdienen. 

Gerne unterstütze ich Sie bei der Ermittlung und Berechnung des Unterhaltsanspruchs.

Julia Dehnhardt

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


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