Berechnung des Wertes einer Lebensversicherung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Der Bundesgerichtshof hatte über die lange umstrittenen Frage zu entscheiden, wie sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, der einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkungsweise zugewendet worden ist, berechnet.

Umstritten war, ob der Wert mit der Versicherungsleistung oder den gezahlten Prämien anzusetzen ist.

Für den Bereich des Insolvenzrechts hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2003 entschieden, dass bei Insolvenz des Nachlasses nach erfolgter Anfechtung gem. § 134 InsO die gesamte Versicherungsleistung - und nicht wie nach bis dahin herrschender Auffassung die Prämiensumme - zur Masse zurückgefordert werden könne, wenn der Erblasser einem Dritten unentgeltlich ein widerruflicher Bezugsrecht eingeräumt hatte.

Für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass keine der beiden Varianten richtig sei. Es komme vielmehr alleine auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten „juristischen" Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.

In der Regel ist somit auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann aber auch ein objektiv belegbarer höherer Veräußerungsgewinn heranzuziehen sein (Urteil d. BGH v. 28.04.2010, Az: IV ZR 73/08).


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