Ausgangssituation: Im Arbeitsvertrag ist für den Fall des Ausscheidens eine Abfindung, basierend auf der Jahresbruttovergütung, bzw. ein Wettbewerbsverbot mit Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart.
Berechnungsgrundlage für Abfindung und Karenzentschädigung:
Es werden alle Vergütungsbestandteile herangezogen; also nicht nur die regelmäßige monatliche Vergütung, sondern auch Weihnachts-, Urlaubsgeld, Leistungszulagen, Provisionen, Tantieme, Gewinnbeteiligung, Wert der privaten Dienstwagennutzung, Sachbezüge usw. und so die Jahresbruttovergütung ermittelt.
Karenzentschädigung: Wird eine Entschädigung, die geringer als 50 % der Jahresbruttovergütung ist, bezahlt, kann der Arbeitgeber sich nicht auf die Wettbewerbsvereinbarung berufen.
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