Berliner, Bayerisches und Saarländ. Glücksspiel (SphG Bln, BayAGGlüStV, SSphG) ist verfassungsgemäß

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einer verbundenen Sache per Beschluss zum Glücksspiel im Land Berlin, Bayern und dem Saarland geäußert (Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a.)

Gegenstand der 4 Verfassungsbeschwerden waren gesetzliche Regelungen im Betrieb von Spielhallen. 

In Berlin betrifft dies:

§ 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 8, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4-7, 9-14, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4 SphG Bln; § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 und 3 und §§ 3 bis 8 MindAbstUmsG.

In Bayern betrifft dies:

§ 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV.

Im Saarland betrifft dies:

§ 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 2 und § 29 Abs. 4 GlüStV. 

Im Einzelnen geht es um die Kompetenz der Länder und im Weiteren um Mindestabstände, Sperrzeiten, Aufsichten, Sozialpläne, Spielersperren, Speisen und Getränke, Übergangsvorschriften usw.

Zunächst wurde nicht über alle Vorschriften entschieden; hinsichtlich etlicher Vorschriften der Länder waren die Verfassungsbeschwerden bereits unzulässig. Das betrifft:

  • § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 SpielhG Bln (Abstand zu Spielhallen und Kinder- und Jugendeinrichtungen)
  • § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SSpielhG (Verbundverbot und Abstandsgebot zu anderen Spielhallen)
  • § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln (Geräteaufstellung in Zweiergruppen)
  • § 4 Abs. 3 SpielhG Bln (Reduzierung anderer Spiele)
  • § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln (Abgabe von Speisen und Getränken)
  • § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln (Gerätehöchstzahl)
  • § 2 Abs. 3 Nr. 4 SpielhG Bln (Sachkundenachweises)
  • § 3  Abs. 1 Nr. 1 SSpielhG (Verfehlung der Ziele)
  • § 4 Abs. 1 SpielhG Bln (Werbung)
  • § 6 Abs. 5 Satz 3 SpielhG Bln (Spielersperre)
  • § 6 Abs. 7 SpielhG Bln
  • § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG (Internetterminals)
  • § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG (Rauchverbot)
  • § 5 Abs. 1 SpielhG Bln, § 7 Abs. 1 SSpielhG (Sperrzeitverlängerung)
  • § 6 Abs. 3 SpielhG Bln (Sachkundenachweis)
  • § 6 Abs. 4 SpielhG Bln und § 5 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG (Jugendschutz)
  • § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielhG Bln (Aufklärung)
  • § 6 Abs. 8 SpielhG Bln (Informationsmaterial)
  • § 8 Abs. 2 SSpielhG (Geldautomaten)
  • § 7 Abs. 1 SpielhG Bln (Owi).

Diese Regelungen wurden nicht geprüft. 

Geprüft wurden hingegen:

  • § 25 Abs. 2 GlüStV, § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG (Verbundverbot)
  • § 25 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG (Abstand zu anderen Spielhallen)
  • § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln (Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen) 
  • § 4 Abs. 2 Satz 1 SpielhG Bln (Gerätehöchstzahl)
  • § 6  Abs. 2 SpielhG Bln (Aufsicht).

Das Ergebnis aus vier (!) Verfassungsbeschwerden ist recht mäßig, was darauf zurückzuführen ist, dass die Voraussetzungen für die Verfahren nicht (rechtzeitig) geschaffen wurden …

Zunächst weist der Senat den Ländern die Gesetzeskompetenz zu und schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (unser Rechtstipp v. 06.02.2017) an. 

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Regelungen konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet seien. Verwiesen wird auf die Möglichkeit der Länder Spielbanken, Gaststätten und Spielhallen unterschiedlich zu regeln. Evident fehlerhaft seien die Einschätzungen der Länder dazu nicht. Problematisch sind die Erläuterungen zu sog. Café-Casinos (Gaststätten mit aktuell max. 3 Geldspielgeräten). Diese seien Gaststätten. Das überrascht und stellt bedrohliche Weichen ...

Was bedeutet das nun für Betreiber?

  • die geprüften Regelungen sind verfassungsgemäß
  • den geprüften Regelungen ähnliche Regelungen (in anderen Bundesländern) sind vermutlich verfassungsgemäß
  • die nicht geprüften Regelungen sind offen.

Verfassungsrechtlich nicht geprüft ist insbesondere die Spielhallenerlaubnis als solche. Bei Entzug (Sonderverfahren, 30.06.2017) muss geklagt werden. Gleiches gilt bei wesentlichen Einschränkungen im Betrieb bei den ungeprüften Regelungen.



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