Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
01.02.2012
„Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein; nach uns sollen unsere Kinder erben". Ein solches Testament würden die Juristen als „Berliner Testament" bezeichnen. Es ist in ganz Deutschland als Testament von Eheleuten sehr beliebt. Doch so ein Testament ist nicht ohne Risiko. Denn zum einen kommt es darauf an, wie das Vermögen zwischen den Eheleuten aufgeteilt ist. Deshalb lauert bei größerem Nachlassvermögen eine Erbschaftssteuerfalle.
Das Berliner Testament ist aber auch in seiner Pflichtteilsproblematik häufig unpassend. Denn es entstehen zwangsläufig nach dem Tode des ersten Elternteils Pflichtteilsrechte der Kinder. Enthält das Berliner Testament zusätzlich eine Strafklausel nach dem Motto: „Wer seinen Pflichtteil verlangt, soll zum Schluss nichts bekommen", kommt es zur sogenannten Pflichtteilskumulation. Nachlassvermögen wird möglicherweise doppelt durch Pflichtteilsansprüche geschmälert.
Ist der erste Ehegatte gestorben, lässt sich ein verunglücktes Berliner Testament nicht mehr ändern, denn gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten erlangen Bindungswirkung. Trotzdem kann der überlebende Ehegatte noch die fatalen Folgen von Pflichtteilskumulation und Steuerkumulation verhindern und die Bindungswirkung aushebeln. Doch dafür bleiben nur sechs Wochen Zeit.
Es gibt also Vieles zu beachten und das beliebte Berliner Testament ist nicht immer passend und birgt viele Risiken.
Anwaltskanzlei Dr. Zacharias
Volmerstraße 5, 12489 Berlin-Adlershof
Tel.: 6392-4567
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