Grundlage einer Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich das durchschnittliche monatliche Einkommen.
Neben dem regelmäßigen Erwerbseinkommen können auch vermögenswerte Vorteile das Einkommen erhöhen, z. B. die private Nutzung eines Dienstwagens oder das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie. Das gilt nicht nur für den Unterhaltspflichtigen, sondern auch für den Unterhaltsberechtigten.
Der Wohnvorteil ist vom Gericht zu schätzen.
Für die Höhe des Wohnvorteils bei der Berechnung von Trennungsunterhalt ist bedeutsam, ob die Ehe schon endgültig gescheitert ist, z. B. wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und der Scheidungsantrag eingereicht ist, oder ob die Ehe noch nicht endgültig gescheitert ist.
Vor diesem Zeitpunkt ist auf den Mietzins abzustellen, der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zu zahlen wäre. Hat man diesen Betrag ermittelt, sind davon die Belastungen abzuziehen, die dem Eigentümer entstehen, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen und Instandhaltungsaufwendungen.
Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe ist demgegenüber der objektive Mietwert der Immobilie maßgeblich. Bei einem selbstgenutzten Eigenheim ist auf die unterhaltsrechtlich angemessene Miete abzustellen; es besteht aber eine Obliegenheit zur wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums. Bei den gegenzurechnenden Kosten finden Kredittilgungsleistungen in der Regel keine Berücksichtigung mehr.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2008, XII ZR 22/06)
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