Bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer durch das zuständige Amtsgericht herrscht vereinzelt nach wie vor die Auffassung vor, man müsse mindestens 10 Betreuungen vorweisen, um Berufsbetreuer sein zu können. Da mich das Amtsgericht Berlin-Tiergarten mit dieser Begründung nur zum ehrenamtlichen Betreuer bestellen wollte, ging ich dagegen vor. Daraufhin erging im Ergebnis die Grundsatzentscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14.12.2010 (1 W 188/10). Danach ist ein Rechtsanwalt stets aufgrund seiner besonderen Qualifikation als Berufsbetreuer zu bestellen, wenn er insbesondere wegen der Aufgabenkreise „Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" bestellt wird.
Die Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft kann auch rückwirkend erfolgen.
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