Berufsunfähigkeitsversicherung muss zahlen
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[image]Aufgrund einer Wiedereingliederungsmaßnahme eines Versicherten wollte ihm seine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nichts zahlen. Die vorliegenden Vertragsbedingungen sprachen allerdings dagegen. Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen sind insbesondere die sogenannte abstrakte und konkrete Verweisung entscheidend. Sie bestimmen, auf welche Art der Beschäftigung sie den Versicherten verweisen dürfen oder nicht – mit entsprechenden Folgen für die Leistungspflicht.
Wiedereingliederungsmaßnahme ist keine Verweisungstätigkeit
Die stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme eines unfallbedingt eingeschränkten Arbeitnehmers sollte ihm die Rückkehr in den normalen Arbeitsmarkt ermöglichen. Aufgrund seiner Verletzungen gelang es ihm jedoch nicht, länger als drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Die Firma kündigte ihm daraufhin. Seine Berufsunfähigkeitsversicherung nahm das und die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen, der Versicherte könne theoretisch vollschichtig arbeiten, zum Anlass, die Leistungen von 800 Euro monatlich einzustellen. Dagegen klagte der Betroffene. Statt einer solchen abstrakten Verweisung auf eine Tätigkeit, die nur ausgeübt werden könnte, sehe der Versicherungsvertrag nur eine konkrete Verweisung vor. Das bedeute, die Versicherung dürfe nur bei einer tatsächlich ausgeübten Arbeit ihre Leistung verweigern. Nach Ansicht der mit dem Fall beschäftigten Richter komme dafür nur eine dem vorherigen klägerischen Berufsstand eines Elektrikers entsprechende Tätigkeit in Betracht. In diesem Zusammenhang stelle eine Wiedereingliederungsmaßnahme keine solche normale arbeitsmarktmäßige Beschäftigung dar.
Konkrete Verweisung war tatsächlich nicht möglich
Mitentscheidend sei auch die Vergütung, die lediglich ein Drittel dessen betrug, was der Kläger in gesunden Tagen verdient habe. Insofern sei nicht zu akzeptieren, dass die Versicherung eine vertragswidrige Mischung aus abstrakter und konkreter Verweisung anwenden wolle. Und zwar konkret bezüglich der tatsächlich ausgeübten Wiedereingliederungstätigkeit, abstrakt durch Verweis auf die nur theoretische Verdienstmöglichkeit. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg stellten somit fest, dass nur der wirkliche Tätigkeitsumfang und der hierdurch erzielte Lohn maßgebend für eine Leistungseinstellung seien. Deren Voraussetzungen dürfe die Versicherung zwar bis zum Ende ihrer Leistungspflicht im Jahr 2030 ständig überprüfen. Im Falle des Klägers sei von diesen Voraussetzungen aber im Moment nicht auszugehen.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 23.01.2012, Az.: 8 U 607/11)
(GUE)
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