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Berufung auf Prüfungsunfähigkeit beim Juristischen Staatsexamen?

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Student, der wiederholt zum Ersten Juristischen Staatsexamen antritt und die Prüfung nicht besteht, kann sich nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 17.08.2010.

Im Streitfall hatte ein Student auch beim dritten Versuch das Erste Juristische Staatsexamen nicht bestanden. Laut Prüfungsordnung kann die Prüfung nicht nochmals wiederholt werden. Der Student erhob Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung prüfungsunfähig gewesen sei und das Prüfungsamt ihn gar nicht zur Prüfung hätte zulassen dürfen. Er selbst habe seine Prüfungsunfähigkeit nicht erkennen können.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Bayerische VGH wies die Klage aus folgenden Gründen ab:

Der Kläger hatte bei der Anmeldung zur Prüfung beim Prüfungsamt eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die seine Prüfungsfähigkeit bestätigte. Zudem hätte der Kläger seine angebliche Prüfungsunfähigkeit mit einem Attest eines Landgerichtsarztes oder des Gesundheitsamtes nachweisen müssen, das am Prüfungstag ausgestellt worden ist.

Eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit kann zwar in Ausnahmefällen auch nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse geltend gemacht werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Student spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem er selbst den Verdacht auf eine bisher ihm unbekannte Prüfungsunfähigkeit hegt, die gemäß Prüfungsordnung erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen einleitet und seine Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfungsamt geltend macht.

Da dies im zugrunde liegenden Fall nicht geschehen war, blieb die Klage des Studenten erfolglos.

Ihre Entscheidung unterstützten die Gerichte mit der Aussage, dass die strengen Vorschriften in Bezug auf den Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit insbesondere Missbräuche verhindern und der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer dienen sollen.

(Bayerischer VGH, Beschluss v. 17.08.2010, Az.: 7 ZB 10.1763)

(HEI)

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