Beschädigung der Mietsache – Schadensersatzanspruch für den Vermieter

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Mieträume müssen im Rahmen der Obhutspflicht schonend und pfleglich behandelt werden. Schäden an einer Mietsache, welche durch eine Verletzung der Obhutspflicht des Mieters entstanden sind, kann der Vermieter auch noch nach Auszug und Beendigung des Mietverhältnisses als Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) geltend machen. Wahlweise kann der Vermieter die Nacherfüllung und Wiederherstellung des schadensfreien Mietobjekts (§ 249 Abs. 1 BGB) oder eine Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) verlangen und zwar ohne dem Mieter eine vorherige Frist zu setzen. Das hat der BGH am 27.06.2018 entschieden.

In vorliegendem Fall hatte der Beklagte eine Lagerfläche in einer Halle gemietet. In dieser lagerte er sein Rennsportfahrzeug ein. Hier nahm er auch Wartung und Reparatur vor. Nach Beendigung des Mietverhältnisses behauptete der Vermieter (Kläger), das Mietobjekt sei in beschädigtem Zustand zurückgegeben worden. Fußboden und Wände seien mit Öl und anderen Verschmutzungen behaftet. Der Vermieter verlangte Schadensersatz und verrechnete die Aufwendungen für die Beseitigung der behaupteten Mängel mit der Mietkaution und setzte die Differenz nebst Zinsen dem Mieter in Rechnung. Eine vorherige Frist zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung der Mängel räumte er dem Mieter nicht ein. Der Beklagte seinerseits forderte die Rückzahlung der Mietkaution.

Der Mieter muss das Objekt nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Darin ist die Beseitigung von Schäden, die durch Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs vonseiten des Mieters entstanden sind, eingeschlossen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so kann der Vermieter Schadensersatz ohne Fristsetzung zur Schadensbeseitigung fordern. 

Mit dieser Regelung sollen Streitigkeiten bei der Abwicklung der Rückgabe der Mieträume vermieden werden. Diese Ersetzungsbefugnis sichert dem Vermieter die Möglichkeit zu, die Schadensbeseitigung an seinem eigenen Wiederherstellungsinteresse zu orientieren und sich nicht am etwa gegenläufigen Interesse des Mieters, die Wiederherstellung möglichst kostenneutral und möglichweise in ihrer Tauglichkeit eingeschränkt, durchführen zu lassen. Für Schäden, die durch eine Verletzung der Obhutspflicht vonseiten des Mieters entstanden sind, kann der Vermieter auch ohne erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung Schadensersatz erheben.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich



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