Beschlagnahme eines E-Mail Postfachs

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Innerhalb eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Unterstützung ausländischer terroristischen Vereinigungen sollte eine gesamtes E-Mail Postfach beschlagnahmt werden. Die Richter lehnten den Antrag der ermittelnden Staatsanwaltschaft ab. Eine Beschlagnahme sämtlicher im Postfach des Accounts befindlicher E-Mails ist unverhältnismäßig und verstößt gegen das Übermaßverbot. Der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose E-Mails muss nämlich verhindert werden. Eine Beschlagnahme kann nur dann zulässig sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade die E-Mails, die vom Zugriff betroffen sind, für das Verfahren potentiell beweiserheblich sind. Es müsste anhand von Suchbegriffen oder der Absenderdaten eine Eingrenzung vorgenommen werden, so dass lediglich die ermittlungserheblichen E-Mails beschlagnahmt werden. Eine Betroffenheit des gesamten E-Mail-Accounts ist in der Regel nicht feststellbar. Dabei ist auch der Einwand eines regen Telefonkontakts der Beschuldigten irrelevant. Ein Zugriff auf einen Datenbestand kann nur zulässig sein, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der gesamte Bestand für ein Strafverfahren notwendig ist. (BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - Az. StB 48/09 (a))

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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