Besetzung freier Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 21.10.2011

Arbeitgeber haben eine Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder er diesen Status bei seiner Bewerbung offenbart hat. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lässt (BAG, Urteil v. 13.10.2011 - 8 AZR 608/10).

Nach § 81 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzen können. Hierzu müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen.

Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger hat eine kaufmännische Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.

Hierzu führen die Bundesrichter (vgl. BAG, Pressemitteilung Nr. 77/11) aus: Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber. Dies gilt unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Da im Streitfall der Arbeitgeber die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen konnte, war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das noch über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung entscheiden muss.

Alexander Scholl M.M. 



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