Besitz von Kinderpornographie: Urteil gegen ehemaligen Bundestagsabgeordneten rechtskräftig

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 01.09.2010
Das Urteil des Karlsruher Landgerichts (LG) gegen einen ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in 95 Fällen ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt die von dem ehemaligen Abgeordneten eingelegte Revision für offensichtlich unbegründet. Das LG hatte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten sichergestellt werden.

Der Einlassung des Angeklagten, er habe die Taten in Ausübung seines Bundestagsmandats begangen, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet zu gewinnen, war das LG nicht gefolgt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2010, 1 StR 414/10 und Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2010, 2 KLs 310 Js 323/09

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