Bestattung – wer darf / muss / kann?

  • 2 Minuten Lesezeit

In Filmen beginnt der Streit ums Erbe oft bereits am offenen Grab. In der Realität kann das manchmal sogar noch früher starten – nämlich mit der Frage:

Wer darf über die Bestattung entscheiden?

Zunächst kann festgehalten werden: Hier gilt nicht: „wer zahlt, bestellt die Musik“!

Für die Kosten der Beerdigung aufkommen muss nämlich der Erbe. Dies ergibt sich aus § 1968 BGB.

Über die Art und Weise der Bestattung entscheidet aber wiederum derjenige, der die Totenfürsorge innehat. Dies kann man sowohl als Recht wie auch als Pflicht sehen. Die Totenfürsorge haben die nächsten Angehörigen. Die Reihenfolge unter den Angehörigen ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen. Die nächsten Angehörigen können natürlich mit dem/den Erben übereinstimmen, aber müssen es nicht.

Zu den Kosten der Beerdigung zählen die Kosten der Bestattung einschließlich Grabstätte und Grabstein und der Erstanlage der Grabstätte, aber auch die Kosten für die üblichen Trauerfeierlichkeiten nebst Traueranzeigen und Danksagungen. In welcher Höhe diese dann erstattet werden müssen, richtet sich nach den Lebensumständen des Erblassers. Die Totenfürsorgeberechtigten dürfen also nicht ins unermessliche Kosten produzieren, aber sie müssen auch nicht immer das Günstigste wählen. Die Kosten für Trauerkleidung und Anreise von Angehörigen fallen aber nicht unter die Erstattungspflicht des Erben.

Auch hinsichtlich der Beerdigung gilt daher, wer vorsorgt, verhindert Streit.

Wer genaue Vorstellungen hat, wie seine Beerdigung vonstattengehen soll, dem kann nur geraten werden, dies auch schon vorher zu regeln – entweder bereits bei einem Bestatter oder aber durch Niederlegung in einer Bestattungsverfügung. Dies sollte nicht (nur) im Rahmen eines Testamentes geschehen, sondern (zusätzlich) gesondert. Ein Testament wird in der Regel erst nach der Beerdigung aufgefunden bzw., wenn es in der amtlichen Verwahrung ist, vom Inhalt her auch sogar erst mit der Testamentseröffnung bekannt. Dann ist die Beerdigung aber bereits erfolgt und eventuelle Wünsche konnten nicht berücksichtigt werden, da sie schlicht nicht bekannt waren. Daher sollte eine gesonderte Bestattungsverfügung auch nicht ins Schließfach gelegt werden. Das Schließfach wird im Zweifel, wenn kein Bevollmächtigter eingesetzt ist, erst nach Klärung der Erbfolge irgendwann geöffnet und damit viel zu spät für die Berücksichtigung der eigenen Wünsche bei der Beerdigung.

Wer seine liebsten nahen Angehörigen richtig einschätzt, kann auch über die Anordnungen, wie die Beerdigung ablaufen soll, hinaus auch und v.a. durch Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten unnötigen Streit verhindern.

Am besten wird demjenigen, der totenfürsorgeberechtigt ist, mitgeteilt, was man möchte und wo eventuelle Anweisungen hinterlegt sind.

Wer als Totenfürsorgeberechtigter eingesetzt ist oder aber aufgrund der Stellung als Angehöriger totenfürsorgeberechtigt ist, hat zunächst zu prüfen, ob Anordnungen des Erblassers für die Bestattung vorliegen. Diese Anordnungen sind immer zu beachten! Der Wunsch des Erblassers ist unabhängig davon maßgeblich, ob er sich dazu schriftlich oder aber auch nur mündlich geäußert hat. Nur wenn es keine Anordnungen gibt, ist der Totenfürsorgeberechtigte frei über die Form der Bestattung zu entscheiden.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gern an uns!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kristin Winkler LL. M.

Beiträge zum Thema