Bestehen besondere Haftungsrisiken bei der Integrierten Versorgung für Ärzte?

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Bundesweit sind zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern über 1400 Integrationsverträge mit einem Vergütungsvolumen von ca. 500 Mio. Euro vereinbart worden. Die Verträge beinhalten u.a. Regelungen über die Zusammenarbeit am Patienten, einige sogar die gemeinsame Behandlung von Patienten durch Ärzte aus den verschiedensten Sektoren und Fachgebieten. Es stellt sich damit für  die beteiligten Ärzte die entscheidende Frage, ob bei einer Zusammenarbeit in der Integrierten Versorgung größere Haftungsrisiken für den einzelnen Arzt bestehen.Grundsätzlich haftet der Vertragsarzt auch in der Integrierten Versorgung nur für sein eigenes Handeln bzw. Unterlassen. Durch die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten erhöht sich das Haftungsrisiko alleine zunächst nicht. Soweit in der Integrierten Versorgung Behandlungsaufträge arbeitsteilig von mehreren Ärzten erfüllt werden, gelten aber auch hier die Grundsätze, die üblicherweise bei der Zusammenarbeit von Ärzten gelten. Bei einer horizontalen Aufgabenteilung hat der BGH die höchstpersönlichen Sorgfaltspflichten eines Arztes begrenzt und festgestellt, dass jeder Arzt sich auf die Sorgfalt seines Kollegen grundsätzlich- aber nicht ohne Ausnahme - verlassen dürfe. Auch in der Integrierten Versorgung besteht deshalb zunächst keine gegenseitige besondere Überwachungspflicht, solange sich keine Zweifel an der Diagnose eines anderen Arztes aufdrängen. Dennoch verlangt der BGH, dass der Facharzt die Diagnose des Hausarztes nicht ungeprüft übernehmen darf. Alle beteiligten Ärzte sind deshalb verpflichtet, sich abzusprechen und Informationen, die für den mitbehandelnden Kollegen von Bedeutung sind, weiterzuleiten. Hier bedarf es dann einer besonderen Organisation, die aber mit wenigen Maßnahmen erreciht werden kann. Sorgt ein Arzt nicht für eine entsprechende Abstimmung und Kommunikation, so kommt eine Haftung wegen eines sog. Organisationsverschuldens in Frage.

Umgekehrt können durch eine Integrierte Versorgung auch Haftungsrisiken reduziert werden. Findet beispielsweise in einem derartigen Projekt eine Behandlung nach definierten Behandlungspfaden oder Leitlinien statt, und befolgt der Arzt die entsprechenden Vorgaben, so bewirkt dies auch einen Schutz vor entsprechenden haftungsrechtlichen Vorwürfen.

 

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