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Besteht eine ärztliche Schweigepflicht nach dem Tod eines Patienten?

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Zu Lebzeiten hat der Arzt die ärztliche Schweigepflicht zu beachten und darf Angaben auch im gerichtlichen Verfahren zu seinen Patienten verweigern, so lange die Patienten ihn nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden.

Insbesondere in sogenannten Generalvollmachten sollte aus diesem Grund auch eine Schweigepflichtentbindung enthalten sein, damit der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers etwa im Bereich Gesundheit oder bei Haftungsfragen nach einem Behandlungsfehler wahrnehmen und sich die entsprechenden Informationen bei den medizinischen Leistungserbringern einholen kann ohne dass sich diese auf die ärztliche Schweigepflicht berufen können.

Ist eine solche Regelung nicht getroffen worden, stellt sich nach dem Tod des Patienten für Angehörige oftmals die Frage, ob die ärztliche Schweigepflicht über den Tod des Patienten hinaus reicht oder der Arzt Patientenunterlagen und -daten weiterreichen oder in gerichtlichen Verfahren, z. B. mit Lebens- und Unfallversicherungen aussagen kann?

Hierbei hat jüngst das Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015 – 12 W 538/15 erneut klargestellt, dass nach dem Tod der Patienten die Schweigepflicht des Arztes nicht automatisch erlischt. Vielmehr ist zwingend zu prüfen, ob die Patienten bereits zu Lebzeiten geäußert haben, dass der Arzt nach ihrem Tod schweigen soll bzw. dass er Angaben machen darf. Gibt es eine solche Äußerung nicht, ist der mutmaßliche Wille der Verstorbenen zu erforschen, also zu prüfen, ob sie die Offenlegung mutmaßlich gebilligt oder missbilligt hätten.

Im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens ist dem Arzt wiederum eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis einzuräumen, so dass eine Weigerung zur Aussage durch den behandelnden Arzt auch nach dem Ableben des Patienten einer gerichtlichen Prüfung im Regelfall standhalten wird.

Hier müssen ggf. bereits zu Lebzeiten entsprechende Regelungen getroffen werden, wenn der Patient nach seinem Tod den Zugang seiner Angehörigen zu seinen ärztlichen Unterlagen wünscht. Lediglich sofern die Angehörigen nach dem Tod vermögensrechtliche Ansprüche, etwa wegen eines Behandlungsfehlers geltend machen, sieht das Gesetz bisher gem. § 630 g Abs. 3 BGB ein Einsichtnahmerecht in die Patientenakte vor, nicht aber lediglich zur Information über die Todesursachen und Erkrankungen des Angehörigen vor dem Tod.

Maik Hieke
Rechtsanwalt
und 
Fachanwalt für Medizinrecht 



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