Betäubungsmittelgesetz: Cannabis und Strafe - Tipps und was Sie wissen sollten

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Teil I.: Einführung in Betäubungsmittelgesetz

Strafen im Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wartet zum Teil mit sehr harten Strafen auf. Wer eine „nicht geringe Menge“ Cannabis besitzt, für den sieht das BtMG schon mal mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vor. Wenn Sie Betäubungsmittel in „nicht geringer Menge“ unerlaubt einführen, erwartet Sie bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Wenn Sie mit einer „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel dealen und führen dabei z. B. ein Springmesser bei sich, liegt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Dies sollte einem beim Umgang mit Cannabis klar sein: man steht schnell mit einem Bein im Gefängnis. Oftmals geht es dann nur noch darum, eine Bewährungsstrafe zu erreichen. Beim allzu naiven Umgang mit Cannabis wandert man auf einem ganz schmalen Grad. Dies ist den wenigsten bekannt oder zumindest nicht immer bewusst. Wenn Sie mit Cannabis zu tun haben, sollten Sie wissen, was Sie erwarten kann.

Der Mengenbegriff im BtMG

Wie Sie an den Beispielen oben sicherlich schon gemerkt haben, kommt es im BtMG besonders auf den Mengenbegriff an. Für die zu erwartenden Strafe ist die Menge an Betäubungsmittel, auf die sich ein Strafverfahren bezieht, entscheidend.

Zum besseren Verständnis der Strafbarkeit im BtMG daher ein kleiner Exkurs zur Menge im BtMG:

Das deutsche Betäubungsmittelrecht kennt drei verschiedene Mengenbegriffe:

  • „Geringe Menge“: Eine geringe Menge bezeichnet die (Brutto)Menge einer Droge, bis zu welcher nach § 29 Abs. 5, 31a BtMG von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden kann (also: keine grundsätzliche Straflosigkeit bei einer geringen Menge!). Was eine geringe Menge ist, wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt und liegt bei Cannabis zwischen 6 g (z. B. Bremen, Brandenburg, Bayern, Niedersachsen) und 10 g (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz). Hierbei handelt es sich nur um Richtwerte für das Absehen von Strafe, von denen Staatsanwälte und Richter im Einzelfall (z. B. bei wiederholtem Drogenbesitz) abweichen können. Weitere Voraussetzung für ein Absehen von der Strafverfolgung ist, dass das Cannabis nur zum Eigenverbrauch bestimmt war.
  • „Normale Menge“: Bei Überschreiten der geringen Menge liegt dann eine normale Menge vor, sie liegt aber noch unterhalb der „nicht geringen Menge“.
  • „Nicht geringe Menge“: Diese wird anhand des Nettowirkstoffgehalts der Bruttomenge des jeweiligen Betäubungsmittels festgestellt. Da die Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln nicht von der absoluten Menge, sondern von dem Gehalt der psychotrop wirksamen Substanz abhängt, stellt die Rechtsprechung zur Feststellung der „nicht geringen Menge“ auf den Wirkstoffgehalt ab. Die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis beginnt bei 7,5 g reinem Wirkstoff (THC). Sie besitzen also eine „nicht geringe Menge“ Cannabis, wenn Ihr Cannabisvorrat insgesamt mehr als 7,5 g THC enthält.

Cannabis und Betäubungsmittelgesetz

Betäubungsmittel sind alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I-III zu § 1 BtMG aufgeführt werden. Cannabis ist in der Anlage I aufgeführt und damit ein Betäubungsmittel. Gleichgültig ist, ob es sich um Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile oder Pflanzenextrakte handelt.

Der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der sich ohne Erlaubnis in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt, nach dem BtMG bestraft werden kann. Es gilt daher ganz einfach: Liegt eine Erlaubnis vor oder bedarf es keiner Erlaubnis, so ist der Verkehr mit Betäubungsmitteln legal, fehlt die notwendige Erlaubnis, ist der Verkehr illegal.

Der Eigenkonsum

Selbstkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Diese Strafbarkeitsausnahme ist die einzige im Umgang mit Betäubungsmitteln.

Der Konsum von Betäubungsmitteln durch Essen, Trinken, Rauchen usw. erfüllt keinen Tatbestand des BtMG, auch nicht den des Erwerbs oder des Besitzes. Der Verbrauch von Betäubungsmitteln wurde straffrei gelassen: es gilt das Prinzip der Straflosigkeit von Selbstschädigungen und Selbstgefährdungen.

Tipp: Kann eine andere Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln als der bloße Konsum nicht nachgewiesen werden, wie dies bei allen Formen der Entgegennahme zum unmittelbaren Verbrauch ohne Verfügungsgewalt der Fall ist, bleibt der Kontakt mit Betäubungsmitteln straflos.

Wenn Sie also beim Kiffen ganz auf der sicheren Seite sein wollen, dann gilt: Das Mitziehen an einem Joint durch einen anderen im Beisein des Besitzers und die anschließende Rückgabe an diesen ist weder als verbotener Besitz eines Betäubungsmittels noch als verbotene Gebrauchsüberlassung strafbar. Eine strafbare unmittelbare Verbrauchsüberlassung kommt aber dann in Betracht, wenn der Joint nicht an den Besitzer zurückgegeben, sondern in der Runde weitergegeben wird.

Also:

  • Nehmen Sie eine Tüte, ziehen daran und geben Sie sie dann wieder dem Besitzer zurück, passiert Ihnen nichts.
  • Nehmen Sie eine Tüte, ziehen daran und geben Sie die Tüte dann an einen anderen als den Besitzer weiter, ist dies strafbar: derjenige, der den Joint zum Mitgenuss oder zum sofortigen Verbrauch an andere weiter gibt, macht sich wegen Überlassung von Betäubungsmittel strafbar, § 29 Abs.1, Ziff. 6b BtMG.

Ganz wichtig, damit keine Irrtümer auftreten: Die Straflosigkeit des Eigenkonsums darf auf keinen Fall verwechselt werden mit dem Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum: dieser ist (entgegen weitverbreiteter Ansicht) grundsätzlich strafbar.

Strafen nach den §§ 29 ff. BtMG

Die Straftatbestände sind abschließend in den §§ 29 – 30b BtMG geregelt, wobei § 29 BtMG die strafrechtlichen Grundtatbestände enthält. Strafrahmen ist hier Freiheitsstrafe von 5 Jahren oder Geldstrafe.

Die besonders schweren Fälle, die eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsehen, sind in § 29 Abs.3 Nr. 1. und 2 BtMG auf gewerbsmäßigen Verkehr und Gesundheitsgefährdung beschränkt. Ein Verstoß gegen § 29 BtMG stellt ein Vergehen dar.

Wichtig: § 29 Abs. 1 BtMG gilt im Rahmen des Umgangs mit Cannabis nur für normale Mengen, also Mengen an Cannabis, die insgesamt weniger als 7,5 g THC enthalten. Wird diese Menge überschritten, fällt auch die Bestrafung ungleich härter aus (dazu später). Deutlich gesagt heißt dies, dass bereits eine Menge von ca. 100 g an Marihuana für eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausreicht. Mit steigender Menge an Cannabis steigt das Maß der Bestrafung mal ganz schnell auf eine mehrjährige Freiheitstrafe. Das Überschreiten der „nicht geringen Menge“ stellt im BtMG wirklich eine Todsünde dar.

Tipp: Wenn Sie also nicht einen absolut zwingenden Grund haben, mit Cannabis in rauen Mengen zu tun zu haben, lassen Sie es. Für den Eigenbedarf sollten Sie lieber Cannabis in Mengen an der unteren Grenze zur Hand haben. Es gilt in Ihrem Interesse: Haben Sie im Betäubungsmittelverkehr niemals mit „nicht geringen Mengen“ zu tun.

Die weiteren Straftatbestände sind in den §§ 29a – 30a BtMG geregelt und stellen Verbrechen mit dementsprechender Strafbarkeit dar:

  • § 29a BtMG: Betäubungsmittelverkehr von Erwachsenen mit Jugendlichen oder Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mindeststrafe ein Jahr. Hier fällt die Bestrafung im Vergleich zu § 29 BtMG aufgrund der nicht mehr „geringen Menge“ deutlich härter aus.
  • § 30 BtMG: Bei bandenmäßigem Handel oder bei gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln oder bei leichtfertiger Todesverursachung oder Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mindeststrafe von 2 Jahren.
  • § 30a BtMG: Verbreiten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande oder das Mitführen einer Schusswaffe oder eines ähnlich gefährlichen Werkzeugs: Mindeststrafe 5 Jahre. Ebenso wird nach § 30a BtMG mit mindestens 5 Jahren bestraft, wer eine unter 18-jährige Person zum Handeltreiben mit nicht geringen Mengen bestimmt.

Die Einzelheiten zu den Straftatbeständen der § 29 ff. BtMG finden Sie in Teil II: Die Straftatbestände der §§ 29 ff. BtMG.

Lesen Sie hier Teil II zu „Cannabis und Strafe - Tipps und was Sie wissen sollten“.

 


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