Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, AZ:- XII ZR 102/08 ).
Eine Befristung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1578b BGB scheidet in der Regel aus.
Die Parteien stritten um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt. Die Ehefrau geht einer Erwerbstätigkeit im Umfang von monatlich 80 Tarifstunden und weitere 30 "Flexistunden" (2/3 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit) nach und betreut die 6-jährige Tochter, die die Grundschule besucht und anschließend bis 14.00 Uhr im Hort betreut wird. Mit seinem Antrag, den nachehelichen Unterhalt zeitlich zu befristen, hatte der Ehemann keinen Erfolg. Der BGH hat den Umfang der Erwerbstätigkeit als ausreichend erachtet und darauf hingewiesen, dass in der Regel eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils führen könne.
Auch wenn die Neuregelung eine Abkehr vom bisher praktizierten Altersphasenmodell bezwecke, verbiete sich eine pauschalierte Betrachtung nach dem neuen Recht. Dabei sei es erforderlich, besondere Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Zwar habe jedes Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz; eine Ganztagsbetreuung sei damit aber noch nicht sichergestellt. Auch die Arbeitsplätze seien gegenwärtig nur selten auf die Bedürfnisse allein erziehender Eltern ausgerichtet. Unabhängig davon, dass die Alleinerziehung mehr Zuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, benötigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine "Rund-um-die-Uhr-Betreuung". Kinder in diesem Alter könnten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, auch nicht stundenweise.
Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578b BGB führen.
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