Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder doch besser Vorsorgevollmacht?

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Sicher sind Ihnen diese Begriffe schon einmal begegnet, die Unterschiede werden aus der jeweiligen Bezeichnung aber nicht klar.

Dabei können Sie mit überschaubarem Aufwand viel dafür tun, dass Ihre Wünsche/Vorstellungen auch dann Gehör finden, wenn Sie selbst vorübergehend oder dauerhaft daran gehindert sind.

Auch für Angehörige und nahestehende Personen ist wichtig zu wissen, wie sie in Ihrem Sinne handeln können.

Nachfolgend erläutere ich Ihnen die einschlägigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

1. Betreuungsverfügung

Wenn ein Volljähriger aufgrund von Krankheit oder Behinderung seine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 BGB).

Hat der Betreute keinen Vorschlag hinsichtlich eines Betreuers gemacht, so bestimmt das Gericht eine geeignete natürliche Person. Ob diese in einem persönlichen Verhältnis zum Betreuten steht und/oder ein Vertrauensverhältnis begründet wird, ist keinesfalls gewährleistet.

Einem Vorschlag des Betreuten soll das zuständige Gericht grundsätzlich folgen (§ 1897 IV BGB). Für den Fall der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung kann also jeder vorsorgen und eine geeignete, vertrauensvolle Person benennen. Wichtig ist, dass jeder Betreuer der Aufsicht des Betreuungsgerichts unterliegt.

2. Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie Vorgaben für den Fall machen, dass bei Festlegung nicht unmittelbar bevorstehende Gesundheitsuntersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe durchgeführt werden oder nicht (§ 1901a BGB).

Entscheidend für Behandlungsmaßnahmen kann eine Patientenverfügung zum Beispiel sein, wenn medizinisch lebensverlängernde Maßnahmen möglich sind, der bewusstlose Patient diese aber nicht wünscht, jedoch nicht (mehr) artikulieren kann. Häufig wird in solch einem Fall verfügt, dass sich die ärztliche Behandlung auf Schmerzlinderung beschränken soll.

3. Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht kann weit umfassender ausgestaltet werden. Mit dieser ermächtigen Sie eine oder auch mehrere Personen Ihres Vertrauens, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist.

Dadurch kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers (s. oben) vermieden werden.

4. Zusammenfassung

Niemand beschäftigt sich aus Lust und Laune mit dem Gedanken, dass er seine Wünsche und Vorstellungen wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr selbst äußern und verfolgen kann.

Gerade in Zeiten der Apparatemedizin lohnt sich dennoch, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Nicht jede medizinisch/technisch mögliche Behandlung entspricht nämlich dem Patientenwillen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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