Betriebliches Eingliederungsmanagement: Betriebsrat hat von Zustimmung der Arbeitnehmer unabhängiges Überwachungsrecht

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 09.02.2012
Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe hängt nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer ab. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.

Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen. Der Betriebsrat hat die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt, die für die Durchführung eines Eingliederungsmanagements in Betracht kommen.

Das BAG hat diesem Begehren des Betriebsrats stattgegeben. Der Arbeitgeber habe die namentliche Benennung der Arbeitnehmer nicht von deren Einverständnis abhängig machen dürfen. Er habe ein betriebliches Eingliederungsmanagement allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts müsse der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen. Einer namentlichen Benennung stehen laut BAG weder datenschutzrechtliche Gründe noch EU-Recht entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10

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