Betriebsbedingte Kündigung - Arbeitsplatz im Ausland

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Betriebsbedingte Kündigung: freier Arbeitsplatz im Ausland muss nicht angeboten werden. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 -

Ausgangslage:

Will der Arbeitgeber (einem) Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen, muss er zunächst prüfen, ob der Arbeitnehmer ggf. zu geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden kann. Ist das möglich, muss dem Arbeitnehmer zunächst der freie Arbeitsplatz angeboten werden. Das gilt auch, wenn sich der Arbeitsplatz an einem anderen Ort innerhalb Deutschlands befindet. Notfalls muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Greift der Arbeitgeber stattdessen gleich zu Beendigungskündigung ist diese allein wegen des unterlassenen Angebots unwirksam.

Die Entscheidung:

Der Arbeitgeber hatte seine Produktion nach Tschechien verlegt und nur die Verwaltung und den kaufmännischen Betrieb in Deutschland belassen. Den in der Produktion beschäftigen Mitarbeitern war dann betriebsbedingt gekündigt worden. Hier hatte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewandt, mit dem wesentlichen Einwand, der Arbeitgeber hätte vor Ausspruch der Kündigung einen freien Arbeitsplatz im Ausland anbieten müssen. Vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht: Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden.

Offengelassen hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich, ob dies auch gelten würde, falls der Arbeitgeber seinen Betrieb als Ganzen oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert. Der Fall eines Betriebs- oder Betriebsteilüberganges bleibt also unentschieden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Juli 2012 - 15 Sa 759/12 -

29.10.13

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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