Wer einen Betrieb erwirbt, haftet nicht für Schulden in Bezug auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die der Veräußerer bei den Sozialämtern hat. Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat entschieden, dass die Regelungen des Betriebsüberganges nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen sind und Beitragspflichten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht erfassen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Rentenversicherung dem vierjährigen Turnus entsprechend ein Zeitarbeitsunternehmen geprüft und die beitragsfreie Behandlung von Aufwendungen beanstandet. In der Nachforderungssumme von 1,7 Millionen Euro waren rund 950.000 Euro enthalten, die Beschäftigungen vor einem Betriebsübergang entstammten. Dagegen hatte sich der Betriebserwerber (unter anderem) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt.
Das Bayerische LSG gab ihm Recht. Die Nachforderung betreffe Beiträge und Umlagen, die der abgebende Arbeitgeber schulde und nur dieser. Die Regelungen des Betriebsüberganges nach § 613a BGB seien dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen und erfassten Beitragspflichten nach dem SGB IV nicht.
Die Entscheidung des LSG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Die Münchner Richter haben wegen der Einstweiligkeit und wegen der Besonderheit eines Betriebsübergangs durch konzerninterne Betriebspacht darauf hingewiesen, dass die lediglich summarische Überprüfung keinen Hinweis auf eine Konzernhaftung ergeben hatte.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.01.2010, L 5 R 848/10 B ER
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