(Val) Ein Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Mieter hatten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten einbehalten. Dazu hatte der örtliche Mieterschutzverein geraten, weil die Vermieterin trotz Aufforderung keine Fotokopien der Rechnungsbelege zu Betriebskostenabrechnungen für vergangene Jahre übersandt hatte. In der Rechtsprechung war der Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien Abrechnungsbelege noch strittig. Nachdem die rückständigen Zahlungen die Summe von zwei Monatsmieten überschritten hatten, kam die Kündigung. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben.
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