Ist einem Vermieter bekannt, dass seine - den Mietern abverlangten - Vorauszahlungsbeträge auf die Betriebskosten bei weitem nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (was hier regelmäßig Nachzahlungen in Höhe von etwa 100 % erforderte, die Mieter dies aber hinnahmen), so kann er nicht damit rechnen, dass er nachfolgen Mietern mit derselben Masche niedrige Betriebskosten vorgaukelt und sie dann nach Jahresende abkassiert. Das Amtsgericht Göttingen folgte dem Argument der Mieter, die die Nachzahlung verweigerten, weil sie es sich sehr wohl überlegt hätten, den Mietvertrag zu unterschreiben, wenn sie über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten informiert worden wären. Der Vermieter musste ihnen die Kaution, die er wegen seiner Nachforderung zurückbehalten hatte, auszahlen, nachdem sie sich eine andere Wohnung gesucht hatten. (AmG Göttingen, 28 C 34/07)
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