Betriebskostenabrechnung des Vermieters - Poststempel reicht nicht für Fristeinhaltung

Mit Urteil vom 21.01.2009 (Az.: VIII  ZR 107/08) entschied der Bundesgerichtshof:

 VERMIETER MÜSSEN SICH GENERELL MIT DER NEBENKOSTENABRECHNUNG BEEILEN:

Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter seinem Vertragspartner (Mieter) die Abrechnung "spätestens bis zum Abschluss des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen".

Danach kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen! Diese Voraussetzungen haben sich nun durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter zu Lasten des Vermieters verschärft:

Es reicht hiernach nicht, den Brief über die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres abzuschicken. Das Schreiben muss dem Mieter innerhalb eines Jahres auch zugehen.

Im Rahmen dieses Urteils wird ferner deutlich, dass es keinen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass ein einfacher Brief auch pünktlich zugegangen ist, sogar wenn er rechtzeitig abgeschickt wurde!

Vermietern kann daher nur geraten werden, sich nicht bis Zuletzt Zeit zu lassen mit der Versendung der Nebenkostenabrechnung.

Jürgen Krause
Rechtsanwalt


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Neue Kommentare

Abrechnung von WIM am 26.02.2009 15:59

Wir haben zwei Jahre keine Abrechnung bekommen!

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