Betriebskostenabrechnung – wichtige Fristen

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Im Wohnraum-Mietrecht gelten sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter bezüglich der Betriebskostenabrechnung Fristen, die beachtet werden sollten, da andernfalls empfindliche Nachteile drohen.

Frist für den Vermieter

Der Vermieter muss dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zukommen lassen. Ist der Abrechnungszeitraum (wie allgemein üblich) das Kalenderjahr, muss dem Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12. des Folgejahres zugehen.

Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er keine Nachforderung vom Mieter mehr verlangen.

Ausnahme: Der Vermieter hat die Verzögerung nicht zu vertreten, z. B. wegen verspäteter Abrechnung durch einen Energie- oder Wasserversorger.

Zudem kann die Jahresfrist nur durch eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gewahrt werden. Weist die Abrechnung schwere formelle Fehler auf, stellt sie quasi eine „Nicht-Abrechnung“ dar. Reicht der Vermieter dann erst nach Ablauf der Jahresfrist eine ordnungsgemäße Abrechnung nach, ist dies zu spät. Nachforderungen sind dann ausgeschlossen.

Frist für den Mieter

Möchte der Mieter der Abrechnung widersprechen, muss er dies innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung tun. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Widerspruch nicht mehr möglich.

Ausnahmen:

1.) Der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten, z. B. wegen längerer Krankheit.

2.) Die Abrechnung war formell unwirksam. Dann setzt die Abrechnung die Einwendungs-Jahresfrist gar nicht erst in Gang.

Zu den Formalien

Sowohl der Zugang der Abrechnung als auch der Zugang des Widerspruchs sollten im Zweifelsfall beweisbar sein, z. B. durch Einschreiben oder Einwurf unter Zeugen. Andernfalls kann der Mieter bestreiten, die Abrechnung rechtzeitig erhalten zu haben, bzw. kann der Vermieter bestreiten, den Widerspruch rechtzeitig erhalten zu haben.

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