Betriebskostenabrechnung: Was müssen Vermieter in einer WEG beachten?

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Der Wohnungseigentümer als Vermieter darf die Wohngeldabrechnung des WEG-Verwalters nicht als durchlaufenden Posten betrachten und unverändert an den Mieter weiterreichen und diesem berechnen.

Als Wohnungseigentümer ist der Eigentümer verpflichtet, sämtliche Kosten selbst zu bezahlen, die für den Unterhalt seiner Immobilie – der Wohnung – anfallen.

Gegenüber dem Mieter können und dürfen nur diejenigen Betriebskosten abgerechnet werden, die er mietvertraglich vereinbart hat. Mietvertraglich wiederum kann man nur diejenigen Betriebskosten vereinbaren, die in der Betriebskostenverordnung bezeichnet sind. Dazu genügt ein Verweis auf den Betriebskostenkatalog der Betriebskostenverordnung. (Maßgebend: § 2 Ziffer 1–16 BetrKV). Betriebskosten sind nur solche Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und seiner Anlagen fortlaufend und regelmäßig entstehen. Nicht umlagefähige Betriebskosten werden als solche in § 1 II BetrKV bezeichnet.

Andere Kosten, die nicht ausdrücklich in § 2 Ziffer 1–16 BetrKV bezeichnet sind, können als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne des § 2 Ziffer 17 BetrKV umgelegt werden, wenn die Position im Mietvertrag genau bezeichnet ist.

Die Betriebs-/Nebenkostenabrechnung kann Probleme aufwerfen, wenn im Mietvertrag nicht der gleiche Umlagemaßstab vereinbart wurde, der auch der Wohngeldabrechnung zugrunde liegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Hausverwalter nach Miteigentumsanteilen abrechnet und der Wohnungseigentümer als Vermieter als Verteilerschlüssel die Wohnfläche oder die Personenzahl wählt.

Die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen findet auch dort ihre Grenze, wo das Gesetz (Heizkostenverordnung) den Vermieter verpflichtet, die Kosten für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung müssen mindestens zu 50 % nach dem Verbrauch abgerechnet werden.


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