Rechtstipp vom 29.08.2011

Betriebskostenspiegel ist zum Nachweis eines Verstoßes gegen das Wirtschftlichkeitsgebot ungeeignet

Mit einer Entscheidung vom 6.Juli 2011 (Az. VIII ZR 340/10) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die von zahlreichen Mietervereinen immer wieder veröffentlichten Betriebskostenspiegel keine Aussagekraft haben und zum Vergleich in Einzelfällen nicht herangezogen werden dürfen. In dem entschiedenen Streitfall sollte der Betriebskostenspiegel zum Nachweis eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 III S. 1 BGB dienen. Der Mieter begründete einen angeblichen Schadensersatzanspruch wegen überhöhter Müllgebühren mit dem Hinweis auf den „Betriebskostenspiegel für Deutschland".

Dies wies der Bundesgerichtshof als unzureichend zurück. Ein Vergleich von Betriebskosten scheitert bereits daran, dass viele Betriebskostenarten ganz überwiegend vom Verbrauchsverhalten des einzelnen Mieters abhängen. Jeder Mieter hat ein anderes Heizverhalten. Jeder Mieter verbraucht unterschiedlich viel Warmwasser. Bei anderen Betriebskostenarten, wie den Versicherungskosten, werden im Betriebskostenspiegel zwar die Preise verglichen, nicht aber die unterschiedlichen Leistungen der Versicherer. Im vorliegenden Fall hatten die hohen Müllkosten des Mieters ihre Ursache darin, dass der Mieter die gelbe Tonne auch für Restmüll nutzte und diese deshalb vom Versorger gegen eine teurere Restmülltonne ausgetauscht wurde. Die erhöhten Müllkosten hat somit der Mieter alleine verursacht, ohne dass der Vermieter hierzu etwas beigetragen hat. Im Ergebnis war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Rechtsanwalt Schreiber M.A


Bewertung
14 von 15 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert