Rechtstipp vom 29.05.2012

Betriebskostenumlage bedarf eindeutiger Vereinbarung

Vereinbarungen über die Möglichkeit Betriebskosten umzulegen müssen auch in Mietverhältnissen über Gewerberaum inhaltlich bestimmt und eindeutig sein.

Pauschale Nebenkostenumlage im Mietvertrag

In dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Gewerbemietvertrag vereinbarten die Parteien die Umlage sämtlicher Nebenkosten, die mit dem Betrieb des gemieteten Grundstücks zusammenhängen. Anschließend folgt eine Auflistung von Einzelpositionen. Die in dieser Auflistung nicht enthaltenen Positionen, Sturmschadenversicherung und Grundsteuer, zahlt der Mieter auf die Betriebskostenabrechnung des Vermieters nicht.

Unklarheiten zu Lasten des Vermieters

Das OLG Schleswig legte den Mitvertrag durch Urteil vom 10.02.2012, Az. 4 U 7/11 gemäß §§ 133, 157 BGB aus und entschied zugunsten des Mieters. Dem Vermieter stand kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Grundsteuer und Sturmschadenversicherung zu. Vielmehr hielt das Gericht auch für Gewerbemietverträge eine ausdrückliche Vereinbarung der umzulegenden Betriebskosten für erforderlich. Für den Mieter muss die für ihn entstehende Kostenbelastung aus dem Vertrag klar erkennbar sein. Diesem Bestimmtheitserfordernis kann bei einem Formularmietvertrag, auch durch Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung genügt werden.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:
Das Gericht bestätigte erneut den Grundsatz, dass es zur Umlage von Betriebskosten einer eindeutigen Regelung bedarf. Diesen Anforderungen wird nur durch eine ausdrückliche und konkrete Auflistung der umzulegenden Positionen im Mietvertrag genügt. Da Unklarheiten und zu pauschale Regelung zu Lasten des Vermieters gehen, kann jedem Vermieter nur dazu geraten werden, sämtliche umzulegenden Betriebskosten in den Vertrag aufzunehmen. Nur wenn die vom Mieter zu tragenden Betriebskostenpositionen eindeutig erkennbar sind besteht hinreichende Transparenz, die dem Mieter eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der Frage eröffnen, ob er den Vertrag unterzeichnen möchte, oder nicht.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/eindeutige-vereinbarung-fur-die-umlage-von-nebenkosten-notwendig.html


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