Betriebsprüfung bei Auslandsfällen

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In Betriebsprüfungen sind sie immer wieder Stein des Anstoßes und Quell unendlicher Diskussionen: die Mitwirkungspflichten. Das Finanzamt beharrt darauf, der Steuerpflichtige müsse mehr tun, um seinen Mitwirkungspflichten gerecht zu werden. Der Steuerpflichtige nimmt die Gegenposition ein und beharrt darauf, das Finanzamt müsse mehr ermitteln. Gerade bei Fällen mit Bezug zum Ausland werden die Konsequenzen besonders deutlich.

Grundsatz der Kooperation

Grundsätzlich ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, d. h. sie stellt von sich aus ihre Ermittlungen an. Allerdings sind auch die Beteiligten, also die Steuerpflichtigen und mit ihnen verbundene Personen, zur Mitwirkung am Besteuerungsverfahren verpflichtet. Die Beteiligten sind zu Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie müssen dabei alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Daraus ergibt sich der Grundsatz der Kooperation, d. h., dass Amtsermittlungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht sich gegenseitig bedingen und begrenzen.

Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

Gerade bei Bezügen zu Personen, Unternehmen oder Immobilien, die im Ausland gelegen sind, treffen den Steuerpflichtigen besondere Mitwirkungspflichten. Dies liegt daran, dass deutsche Behörden im Ausland grundsätzlich nicht ermitteln dürfen. Hat also beispielsweise ein Unternehmer eine geschäftliche Beziehung zu einem Unternehmen im Ausland so treffen Ihnen im Bezug auf diese geschäftliche Beziehung besondere Pflichten.

Beweisbeschaffungspflicht

Gegenüber den Finanzämtern hat der Unternehmer diesen Auslandssachverhalt vollständig aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. D. h. er muss anders als bei inländischen Geschäftsbeziehungen nicht bloß den Sachverhalt aufklären und die erforderlichen Beweismittel angeben, also benennen, sondern er muss darüber hinaus auch dafür Sorge tragen, dass diese Beweismittel der Behörde zugänglich gemacht werden. Gelingt dies dem Unternehmer nicht, so verletzt er seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht. Um diese Mitwirkungspflicht zu erfüllen muss der Steuerpflichtige Unternehmer alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen, d. h. mit Behörden und Geschäftspartnern in Kontakt treten, um mögliche Beweismittel zu erhalten.

Beweisvorsorgepflicht

Nach den insoweit geltenden Grundsätzen im internationalen Steuerrecht hat der Steuerpflichtige nicht nur die Pflicht, vorhandene Beweise zu beschaffen. Darüber hinaus muss er auch bei der Gestaltung der Verhältnisse Vorsorge dafür treffen, später der Finanzbehörde Beweise vorlegen zu können. Das bedeutet, dass bei der Eingehung von geschäftlichen Beziehungen im Ausland, besondere Vorsicht geboten ist und besondere Dokumentationen erforderlich sind. Andernfalls kann es passieren, dass die Finanzbehörde im Nachhinein moniert, es seien nicht genug Beweise beschafft worden. Es gilt also insofern: Vorsicht ist besser als Nachsicht.

Schätzung bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, ist sie dazu verpflichtet zu schätzen. Dies wird im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig in Fällen gemacht, in denen die Aufzeichnung der Einnahmen oder Ausgaben nicht ausreichend sind. Die Finanzämter dürfen allerdings auch dann schätzen, wenn die besonderen Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Beweisen und zur Vorsorge der Beschaffung von Beweisen (siehe oben) verletzt werden. Allein die Verletzung dieser besonderen Beweispflichten bei Fällen mit Auslandsbezug berechtigt und verpflichtet die Finanzämter Hinzuschätzungen vorzunehmen.

Um die meist teuren Folgen einer Hinzuschätzung zu vermeiden, ist es unbedingt erforderlich, schon im Rahmen der Betriebsprüfung das Beweisrecht mit Blick auf den Einzelfall anzuwenden. Erfahrungsgemäß bestehen dort in der Finanzverwaltung erhebliche Lücken und Fehlvorstellungen über die Rechtsfolgen. Es ist also dringend ratsam, schon während einer laufenden Betriebsprüfung, das intensive Gespräch und notfalls auch den Streit mit dem Betriebsprüfer bei Fällen aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts zu suchen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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