Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen externen Internetanschluss bei vorhandenem Anschluss

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Ein vom Arbeitgeber dem Betriebsrat über das betriebliche Intranet zur Verfügung gestellter Internetanschluss erfüllt dessen gesetzlichen Kommunikationsanspruch. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen Internetanschluss, meint das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Von der Arbeitgeberin begehrt der Betriebsrat, statt des bestehenden Internetzugangs über das Intranet des Betriebes einen gesonderten Anschluss über einen externen Provider errichtet und bezahlt zu bekommen. Hintergrund des Streits ist, dass der Betriebsrat sich bisher über eine ISDN-Leistung im „Internet-by-Call"-Verfahren in das Internet eingewählt habe, wofür jeweils jährliche Kosten in Höhe von 2.104,00 € entstanden sind. Diese Kosten will der Arbeitgeber nicht mehr bezahlen und bietet dem Betriebsrat deshalb an, über das Firmen-Intranet in das Internet zu gehen. Dadurch würden keine zusätzlichen unnötigen Kosten entstehen. Der Betriebsrat fürchtet eine Überwachung seiner Internetnutzung durch die Arbeitgeberin und meint, dass für einen externen  Internetanschluss nur noch Kosten in Höhe von monatlich 20 € entstehen würden. Diese müsse der Arbeitgeber übernehmen.

Der Arbeitgeber meint, dass ein externer Anschluss an das Internet, der zusätzliche Kosten verursacht, und der keinen erkennbaren Mehrwert bei der Erledigung der Betriebsratsaufgaben habe, nicht erforderlich und daher von ihm auch nicht zu bezahlen sei.

Das Gericht wies den Antrag  zurück.

Der Betriebsrat könne von der Arbeitgeberin nicht den von ihm begehrten externen Internetzugang  beanspruchen. Ein externer Internetzugang sei gegenüber einem über das betriebliche Intranet vermittelten Internetzugang nicht zur Erfüllung der sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes erforderlich. Die Interessenabwägung des Betriebsrates trage  nicht den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Vermeidung überflüssiger Kosten Rechnung, sondern richte sich allein an seinen höchst subjektiven Bedürfnissen aus. Der ihm von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Internetzugang über das Intranet, der keine weiteren Kosten verursache, erfülle die Informations- und Kommunikationsbedürfnisse des Betriebsrates in gleicher Weise, wie ein Zugang über einen kostenpflichtigen externen Anbieter. Die Zugangs- und Recherchemöglichkeiten im Internet würden weder erschwert, behindert oder verlangsamt werden, wenn die technische Anbindung über das Intranet des Unternehmens läuft. Die allein ins Feld geführte abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber führe auch zu keiner anderen Bewertung, denn die Arbeitgeberin habe bislang den Betriebsrat und seine Arbeit weder überwacht noch ausgeforscht, noch beabsichtige sie dies künftig zu tun. Nach alledem sei kein Grund ersichtlich, dem Betriebsrat einen externen Internetanschluss auf Kosten des Arbeitgebers zuzusprechen. 

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2013;  13 TaBV 8/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2012;  5 BV 2/12)

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