Betriebsrat kann Einsatz von Leiharbeitnehmern letztendlich nicht verhindern

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Die gesetzliche Bestimmung, wonach die Überlassung von Leiharbeitnehmern vorübergehend erfolgt ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Mönchengladbach keine Verbotsnorm, sodass der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht mit der Begründung verweigern darf, die Einstellung erfolge auf einen Dauerarbeitsplatz.

Eine Bank streitet sich mit ihrem Betriebsrat um den Einsatz von Leiharbeitnehmern. Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung zum Einsatz diverser Leiharbeitnehmer im Wesentlichen damit, dass der Einsatz nicht „vorrübergehend" erfolge und aus diesem Grunde gesetzwidrig sei.

Die Bank setzt die Leiharbeitnehmer vorläufig ein, und beantragt beim Arbeitsgericht, dass die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zum Leiharbeitnehmereinsatz ersetzt werden möge und dass das Gericht feststellen möge, dass der vorläufige Einsatz der Leiharbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Den Anträgen der Bank wurde vom Arbeitsgericht stattgegeben.

Ein Gesetzesverstoß als Zustimmungsverweigerungsgrund setze voraus, dass die personelle Maßnahme als solche gesetzeswidrig ist. Der Betriebsrat könne die Zustimmung nur dann verweigern, wenn nach dem Zweck der verletzten Norm die geplante Maßnahme ganz unterbleiben müsse, wenn der gesetzliche Verstoß nur durch das Unterbleiben der Maßnahme verhindert werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stelle klar, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend" erfolge. Ab wann eine Leiharbeit nicht vorübergehend ist definiert das Gesetz nicht. Rechtsfolgen seien ebenfalls nicht festgelegt. Ein Verstoß bleibe daher folgenlos. Angesichts des bewussten Verzichts des Gesetzgebers auf feste Fristen könne der Betriebsrat keinen Gesetzesverstoß rügen, allenfalls einen Missbrauch des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei aber kein Instrument einer umfassenden Vertragskontrolle, auch nicht im Sinne einer Missbrauchskontrolle.

Die verweigerte Zustimmung war somit zu ersetzen. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer ist im Übrigen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich.

(Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 29.03.2012; 1 BV 14/12

Vergl. a.A. Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 26.09.2012; 2 BV 36/12

ebenso: Arbeitsgericht Leipzig, Beschluss vom 15.02.2013; 11 BV 79/11)

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