Wenn ein Arbeitgeber einem befristet eingestellten Betriebsratsmitglied im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern kein Übernahmeangebot in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis unterbreitet, so liegt hierin nicht unbedingt eine nach § 78 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) verbotene Benachteiligung. Eine solche Benachteiligung liegt nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wird. Hiervon ist aber dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen hat.
Das hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 04.11.2011 (Aktenzeichen: 13 Sa 1549/11) entschieden.
Sachverhalt:
Der Kläger war im Callcenter des beklagten Arbeitgebers befristet eingestellt. Er gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat des Unternehmens an. Der Beklagte übernahm den Kläger nach Ablauf der des zeitlich befristeten Arbeitsvertrages nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Andere befristet Beschäftigte, unter denen sich auch Betriebsratsmitglieder befanden, wurden dagegen unbefristet weiterbeschäftigt.
Mit seiner Klage wollte der Kläger seine unbefristete Weiterbeschäftigung erreichen. Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, so sein Vortrag, sei ihm nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert worden. Die Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG ohne Erfolg.
Gründe:
Betriebsratsmitglieder können zwar tatsächlich einen Anspruch auf Übernahme in eine unbefristete Beschäftigung haben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die nicht dem Betriebsrat angehören, in eine unbefristete Beschäftigung übernimmt, aber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert. In diesem Fall ist die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds anzusehen.
Eine solche Benachteiligung konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden. Denn der Beklagte hat neben „normalen" Arbeitnehmern auch Betriebsratsmitglieder übernommen. Es liegen auch keine weiteren Umstände vor, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten.
Der Beklagte musste den Kläger daher nicht unbefristet weiterbeschäftigen.
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