Betriebsratsvorsitzender darf nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein

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Mit Urteil vom 6. Juni 2023 – 9 AZR 383/19 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Betriebsratsvorsitzender nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein kann.

Sachverhalt – Betriebsratsvorsitzender zugleich Datenschutzbeauftragter

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der bei der beklagten Arbeitgeberin angestellte Arbeitnehmer Vorsitzender des Betriebsrats und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er von der Arbeitgeberin und weiteren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen die Arbeitgeberin und die weiteren Konzernunternehmen die Bestellung des Arbeitnehmers am 1. Dezember 2017 wegen einer Inkompatibilität der Ämter mit sofortiger Wirkung. Mit Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung beriefen sich den Arbeitnehmer vorsorglich mit Schreiben vom 25. Mai 2018 gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO als Datenschutzbeauftragten ab. Der Arbeitnehmer machte daraufhin vor den Arbeitsgerichten geltend, seine Rechtsstellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter der Arbeitgeberin bestehe unverändert fort. Die Arbeitgeberin hingegen vertrat die Auffassung, dass sich Interessenskonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender nicht ausschließen ließen. Die Unvereinbarkeit beider Ämter stellten einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers dar. In den Vorinstanzen haben das Arbeitsgericht und das sächsische Landesarbeitsgericht der Klage des Arbeitgebers stattgegeben. Mit der hiergegen erhobenen Revision der Arbeitgeberin musste sich das Bundesarbeitsgericht befassen (Urteil vom 6. Juni 2023 – 9 AZR 383/19).

Widerruf bei wichtigem Grund zulässig

Der Widerruf der Beststellung kann veranlasst werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein solcher liegt vor, wenn der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt. So könne beispielsweise die Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden, wenn Interessenskonflikte drohen. Ein solcher Konflikt ist anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position innehabe, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand habe. Eine Beurteilung könne nicht pauschal erfolgen, sondern unterliege immer einer Einzelfallbetrachtung.

Erforderliche Zuverlässigkeit wegen Interessenkollision nicht gegeben

Im vorliegenden Fall können die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragen typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsehe. Der Betriebsrat entscheide durch Gremiumsbeschlüsse darüber, unter welchen konkreten Umständen er in Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordere und auf welche Weise er diese anschließend verarbeite. In diesem Rahmen lege er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Inwieweit jedes ab der Entscheidung mitwirkende Mitglied des Gremiums als Datenschutzbeauftragter die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Datenschutzes hinreichend unabhängig überwachen könne, sei insofern unerheblich. Demnach lag nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein wichtiger Abberufungsgrund vor. Der Kläger kann fortan nicht mehr Datenschutzbeauftragter sein.


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